Hotspot auf dem Tablet
Quelle: Rawpixel_com shutterstock
Marktreport 28.06.2016, 14:48 Uhr

Störerhaftung: Hemmnis für Hotspots

Einige Netzwerkhersteller glauben, das Thema Störerhaftung sei mit den Beschlüssen von Bundesrat und Bundestag vom Tisch - andere kritisieren, dass die Rechtssprechung noch immer Fragen offen lässt.
Anfang Juni hatte die Große Koalition im Bundestag eine Änderung des ­Telemediengesetzes beschlossen, die eine Reform der Störerhaftung und damit mehr Rechtssicherheit für Hotspot-Betreiber zum Ziel hatte. Zwei Wochen später stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu, trotz einiger Zweifel – auch innerhalb der eigenen Reihen: Denn der Wirtschafts- und Rechtsausschuss hatte im Vorfeld der Abstimmung einen Entschließungsantrag gestellt, in dem er die Rechtsunsicherheit des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung kritisierte.
Der Rechtsausschuss ist mit seiner Meinung nicht allein, schon nach Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs hagelte es Kritik von mehreren Seiten. Doch worum geht es dabei konkret? Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die sogenannte Störerhaftung: Betreiber eines WLAN – gleichgültig ob privat oder betrieblich – können demnach in Haftung genommen werden, wenn Gäste über ihren Breitbandanschluss gegen das Urheberrecht verstoßen und beispielsweise Filme und Musik illegal ins Internet hochladen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Netzbetreiber wie etwa die Telekom, Vodafone und Co. Für sie gilt das sogenannte „Providerprivileg“, das sie von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit. Festgelegt ist dies im Telemediengesetz (TMG). Der Beschluss sieht nun vor, dass § 8 des Telemediengesetzes um einen dritten Absatz ergänzt werden soll. In ihm wird festgelegt, dass das Providerprivileg auch für Anbieter freier Hotspots gelten soll. 

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