Online-Bannerwerbung 19.08.2016, 09:31 Uhr

Keine Irreführung bei Aussage "ab 5,99 Euro*" für Telefontarif

Ist eine attraktive Preiseangabe, versehen mit einem Sternchen, bei einer Online-Bannerwerbung rechtlich zulässig? Mit einem solchen Fall befasste sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg.
Von Telefon-/Mobilfunkanbieter werden Kunden über attraktive Preise gelockt. Im Blickfang der Werbeangebote, in Printform oder Online, steht dementsprechend eine attraktive Preisangabe, versehen mit einem Sternchen. Im "Kleingedruckten" wird der herausgestellte Preis sodann erläutert. Ist es rechtlich zulässig, in einer Online-Bannerwerbung mit der Aussage "ab 5,99 Euro*" zu werben und die Erläuterung zum Preis auf der Landingpage zu platzieren? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu beschäftigen.
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte im Rahmen einer Bannerwerbung mit der Werbeangabe "Highspeed Surfen mit bis zu 7,2 Mbit/s - ab 5,95 €* mtl." geworben. Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Werbeangabe sei inhaltlich unrichtig, da der auf der verlinkten Seite angebotene Tarif eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat und sich die monatliche Grundgebühr danach ab dem 13. Vertragsmonat von 5,95 Euro auf 15,95 Euro erhöht. Ein Angebot wie das im Banner angebotene existierte tatsächlich nicht. Das in der Bannerwerbung hinter dem Eurozeichen angebrachte Sternchen ändere an der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nichts. Eine Falschaussage könne zum einen nicht im Rahmen eines Sternchenhinweises aufgelöst werden.Zum anderen erfolge die Auflösung nicht auf dem Werbebanner selbst.




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