Gerichtsurteil
05.04.2023, 17:50 Uhr

Keine Beteiligung von Shop-Betreibern an Kosten für Verkaufsunterlagen

Nach einer Entscheidung des OLG Köln müssen Handelsvertreter – und damit auch Shop-Betreiber – für erforderliche „Unterlagen“ wie Kasse und EDV in vielen Fällen nichts zahlen.
(Quelle: Shutterstock/ Simon Kadulla)
Für Handelsvertreter sind die von Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen von entscheidender Bedeutung, um ihre Vermittlungstätigkeit erfolgreich ausführen zu können. Doch was genau sind eigentlich die erforderlichen Unterlagen und welche Rolle spielen sie in rechtlicher Hinsicht? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich am 13. Januar 2023 in gleich zwei wortgleichen Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt und für Klarheit gesorgt. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Kai-Uwe Recker, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner, erklärt im Gespräch mit Telecom Handel die Gerichtsentscheidungen: „Es geht um die nach dem Bundesgerichtshof zwingend für den Vertrieb der konkreten Produkte nötigen ‚Unterlagen‘. Laut der Rechtsprechung wird der Begriff sehr weit verstanden, dazu zählt alles, was der Handelsvertreter zur Anpreisung der Ware oder hier der Verträge und Konditionen benötigt und ihm dabei hilft. Das ist etwa auch Software für den Vertrieb.“
Hier ist jedoch zu differenzieren: „Notwendig sind nur solche Unterlagen mit einem Bezug zum vertriebenen Produkt, ohne die eine erfolgreiche Vermittlung nicht möglich ist“, erklärt Recker weiter. Dabei müssen diese Unterlagen von der allgemeinen Geschäftsausstattung des Handelsvertreters abgegrenzt werden, für die dieser selbst verantwortlich ist (vgl. § 87d HGB).

Klage von Partnershop-Betreiber erfolgreich

Im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Bestimmungen hat das OLG Köln eine Entscheidung getroffen, die für standortbezogene Partnershops von großer Bedeutung ist. In dem Fall hatte ein Partnershop-Betreiber monatliche Kosten in Höhe von 1.000 Euro pro Shop an das Unternehmen zu zahlen. Im Gegenzug erhielt er eine Vielzahl von Leistungen, wie eine Kasse, Arbeitsplatzsysteme und technische Anschlüsse sowie eine Erstausstattung an Kleidung für den Vertrieb und die Reinigung des Shops. Die Nutzung der Kasse und der Arbeitsplätze war ausschließlich auf die Vermittlungstätigkeit beschränkt und das Unternehmen hatte die Möglichkeit, die Geräte aus der Ferne abzuschalten und alle Daten beim Shop-Betreiber zu löschen.
Das OLG Köln bestätigte in dieser Angelegenheit die Vorinstanz und urteilte, dass das Unternehmen die Kostenbeteiligung vom Shop-Betreiber nicht verlangen und daher zurückzahlen müsse. Entscheidend dabei war, dass die Nutzung der Kasse und der Arbeitsplätze sowohl im Vertrag als auch faktisch auf die konkrete Vermittlungstätigkeit beschränkt war. „Nach dem OLG wurde ein einheitliches, auf die Bedürfnisse angepasstes Paket überlassen, die vom Unternehmen verwendete Klausel ist daher unwirksam. Auch eine ergänzende Auslegung und Aufteilung der Kosten kommen nicht in Betracht“, erläutert Recker.




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