Verkauf über Online-Marktplätze 27.11.2013, 11:00 Uhr

Das muss man bei Produktbeschreibungen beachten

Wollen Händler ihre Ware zusätzlich im Internet über Online-Marktplätze vermarkten, können sich Produktbeschreibungen schnell als Fußangeln erweisen. Denn Waren müssen so beschrieben werden, wie sie tatsächlich sind. Und auch das Markenrecht muss gewahrt bleiben. Wie das gelingt, erklärt der eBay-Leitfaden "Der einfache Weg in den E-Commerce".
Verkauf über Online-Marktplätze: Das muss man bei Produktbeschreibungen beachten
(Quelle: fotolia.de/fotogestoeber)
1. Marken- und Urheberrecht wahren
Markenrechtsprobleme treten vor allem auf, wenn mit geschützten Begriffen geworben wird. Hier sollte jeder Händler sehr genau prüfen, ob genutzte Begrifflichkeiten eventuell markenrechtliche Probleme mit sich bringen und im Zweifelsfall besser andere wählen. Recherchieren Sie kostenlos bei der Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes nach etwaigen Schutzrechten auf Wort- und Bildmarken. Auch Slogans sind übrigens als Wortmarke schutzfähig, wie das Beispiel "Geiz ist geil" zeigt.
Urheberrechtsverletzungen erfolgen oft auch durch unbedachte Übernahme von Artikeltexten oder -bildern, ohne dass die notwendigen Nutzungsrechte zuvor eingeholt wurden. Gern wird die eine oder andere Formulierung ? beispielsweise in den AGB ? von anderen Webseiten abgekupfert. Doch Vorsicht: Erstens unterliegen auch AGB-Formulierungen dem Urheberrecht. Und zweitens garantiert dies nicht für eine Rechtssicherheit. Der andere hat vielleicht auch nur selbst getextet oder abgeschrieben.

2. Preisangaben und Informationspflichten bei speziellen Produktgruppen

Damit Endkunden über die entstehenden Kosten eines Online-Einkaufes informiert sind, sieht die Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmte Pflichtangaben vor. So sind alle Preise stets als Endpreise anzugeben, die alle Preisbestandteile inklusive der Mehrwertsteuer enthalten. Darüber hinaus muss in direkter Nähe des Preises der Hinweis gegeben werden, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Er muss entweder die hinzukommenden Versandkosten direkt nennen oder auf eine Information über die Höhe anfallender Versandkosten direkt verlinken. Dabei müssen auch Versandkosten ins Ausland angegeben werden, falls dorthin versendet wird. Eine allgemeine Angabe der Art "Versandkosten ins Ausland auf Nachfrage" ist nicht zulässig.
Mit der Button-Lösung werden Websitebetreiber verpflichtet, Verbraucher bei Einkäufen im Internet unmittelbar vor Abgabe der Bestellung auf die Kosten und weitere wesentliche Vertragsinformationen hinzuweisen. Der Händler ist auch verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312g Abs. 3 S. 1 BGB).
Rechtssicher kann der Händler zur Erfüllung seiner Verpflichtung die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriften. Aber auch andere, ebenso eindeutige Formulierungen können den Anforderungen des Gesetzes genügen. Formulierungen wie "bestellen" oder "Bestellung abgeben" weisen nicht unmittelbar auf die Entgeltpflichtigkeit hin und genügen nach der Gesetzesbegründung den Anforderungen daher regelmäßig nicht.
Beachtet der Händler die neuen Verpflichtungen nicht, kommt kein Vertrag zustande. Es entsteht daher trotz Bestellung der Ware kein Anspruch des Online-Händlers dem Verbraucher gegenüber auf Zahlung des Kaufpreises. Der Onlinehändler ist andererseits auch nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet.

3. Grundpreisangabe

Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, unterliegen der Pflicht zur Grundpreisangabe. Verbrauchern soll so die Möglichkeit gegeben werden, die Preise unterschiedlicher Packungsgrößen und Angebote einfacher zu vergleichen. Für die Grundpreisangabe wird der Warenpreis auf eine Basis-Mengeneinheit berechnet angegeben. Die Basisgrößen, auf die der Grundpreis berechnet werden muss, sind abhängig von der Warenart.

4. Spezielle Regelungen bei bestimmten Artikelgruppen

Für eine ganze Reihe von Artikelgruppen bestehen in Deutschland besondere Auszeichnungspflichten und Sonderregelungen, so beispielsweise bei Büchern, Textilien, Nahrungsmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Alkoholika, Medikamenten, Kosmetikprodukten und Haushaltsgeräten und bei Spielzeugen.




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