Verkauf über Online-Marktplätze 27.11.2013, 11:00 Uhr

Das muss man bei Produktbeschreibungen beachten

Wollen Händler ihre Ware zusätzlich im Internet über Online-Marktplätze vermarkten, können sich Produktbeschreibungen schnell als Fußangeln erweisen. Denn Waren müssen so beschrieben werden, wie sie tatsächlich sind. Und auch das Markenrecht muss gewahrt bleiben. Wie das gelingt, erklärt der eBay-Leitfaden "Der einfache Weg in den E-Commerce".
Verkauf über Online-Marktplätze: Das muss man bei Produktbeschreibungen beachten
(Quelle: fotolia.de/fotogestoeber)
1. Marken- und Urheberrecht wahren
Markenrechtsprobleme treten vor allem auf, wenn mit geschützten Begriffen geworben wird. Hier sollte jeder Händler sehr genau prüfen, ob genutzte Begrifflichkeiten eventuell markenrechtliche Probleme mit sich bringen und im Zweifelsfall besser andere wählen. Recherchieren Sie kostenlos bei der Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes nach etwaigen Schutzrechten auf Wort- und Bildmarken. Auch Slogans sind übrigens als Wortmarke schutzfähig, wie das Beispiel "Geiz ist geil" zeigt.
Urheberrechtsverletzungen erfolgen oft auch durch unbedachte Übernahme von Artikeltexten oder -bildern, ohne dass die notwendigen Nutzungsrechte zuvor eingeholt wurden. Gern wird die eine oder andere Formulierung ? beispielsweise in den AGB ? von anderen Webseiten abgekupfert. Doch Vorsicht: Erstens unterliegen auch AGB-Formulierungen dem Urheberrecht. Und zweitens garantiert dies nicht für eine Rechtssicherheit. Der andere hat vielleicht auch nur selbst getextet oder abgeschrieben.




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