Diese Kriterien sind für die Netzbetreiber verpflichtend

1,8-GHz-, 2-GHz- und 2,6-GHz-Frequenzen: Keine Differenzierung zwischen Stadt und Land

Fakt ist: Die Aktivitäten der Telekom und die Auflagen der Bundesnetzagentur bezüglich des Aufbaus der LTE-Netze stehen in keinem Widerspruch zueinander. So hat die Bundesnetzagentur in einer Entscheidung der Präsidentenkammer lediglich festgelegt, dass "die Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet sind, bei der Frequenznutzung für die Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 Prozent ab dem 1. Januar 2014 und mindestens 50 Prozent ab dem 1. Januar 2016 zu erreichen."
Die Auflagen des Regulieres machen also mit Blick auf die oben genannten Frequenzen keinen Unterschied zwischen dem Ausbau in in städtischen und ländlichen Regionen, sondern schreiben hier lediglich eine generelle Bevölkerungsabdeckung vor, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden muss. Das liegt daran, dass sich die Frequenzen im 1,8-, 2-GHz- und 2,6- GHz-Bereich ohnehin nicht für den LTE-Netzaufbau auf dem Lande eignen. Da die Telekom für den Kölner Raum genau eine dieser Frequenzen nutzt, ist das Vorgehen der Bonner also nicht nur regelkonform, sondern mit Blick auf die Vorgaben der Bundesnetzagentur auch logisch.
Wie die Bundesnetzagentur auf Nachfrage von Telecom Handel darüber hinaus bestätigte, werde der LTE-Ausbau auf dem Lande von den Netzbetreibern parallel zu den Aktivitäten in den Großstädten weiter mit Kraft vorangetrieben. Die dazu genutzen Frequenzen im Bereich 800 MHz ("Digitale Dividende"), die sich aufgrund ihrer größeren Reichweite insbesondere für die Erschließung der weißen Flecken auf dem Land eignen, unterliegen dabei allerdings einer ungleich strengeren Reglementierung als die übrigen Frequenzen.




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