Internet-Recht 03.05.2019, 09:15 Uhr

Gestaltung des Online Shops: Das müssen Händler beachten

In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile aus dem Digitalbereich zusammen. Der Beitrag beinhaltet die wichtigsten Entscheidungen für Händler zur Gestaltung des Online Shops.
(Quelle: shutterstock.com/Africa Studio)
Von Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock
Neues Jahr, neue Urteile: Im ersten Quartal 2019 sind wieder einige Urteile zu rechtlichen Themen rund um den E-Commerce ergangen. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen zur Gestaltung des Online Shops zusammengefasst.

1. Zahlungsmittel im Online Shop

Bereits seit einem Jahr gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die neue Vorschrift des § 270a BGB, der es Händlern verbietet, für Zahlungen mit bargeldlosen Zahlungsmitteln, wie einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Überweisung oder mittels einer Zahlungskarte, ein Entgelt zu verlangen.
Nunmehr hat das Landgericht München (Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18) konkretisiert, dass unter den Begriff bargeldlose Zahlungsmittel i. S. des § 270a BGB auch die Zahlungsmittel "Sofort-Überweisung" und "PayPal" fallen.
Die Sofort-Überweisung sei im Grunde nichts anderes als eine SEPA-Überweisung. Die Zahlung per PayPal sei in einer Vielzahl der Transaktionen ebenfalls entweder eine SEPA-Lastschrift oder eine Zahlung mittels Kreditkarte, lediglich unter Einschaltung des Zahlungsdienstleisters PayPal. Ein Entgelt dürfe für diese Zahlungsmittel nicht verlangt werden.
 
Unser Tipp:
 
§ 270a BGB hat es Online-Händlern weiter erschwert, für Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen. Bereits durch § 312a Abs. 4 BGB werden Online-Shop-Betreiber beim Verlangen eines Entgelts für die Verwendung eines Zahlungsmittels eingeschränkt. Ein Entgelt ist nur dann zulässig, wenn im Online Shop mindestens ein gängiges kostenloses Zahlungsmittel zur Verfügung steht. Dazu hat der BGH bereits entschieden, dass die "Sofort-Überweisung" kein solches gängiges Zahlungsmittel sei.

2. Bestellübersicht

Nicht selten kommt auf unsere anwaltlichen Vorschläge zur Anpassung des Online Shops die Erwiderung, dass der Online Shop korrekt sei, denn "bei Amazon sei es genauso". Doch bekanntlich ist Amazon nicht der Gesetzgeber. Wie verschiedene Gerichte in der Vergangenheit festgestellt haben, genügt die Shop-Gestaltung von Amazon nicht immer den Anforderungen, die Gesetzgebung und Rechtsprechung an die Gestaltung eines Online Shops stellen.
So hat das OLG München (Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18) entschieden, dass die Check-out-Seite von Amazon nicht den Anforderungen des § 312j BGB genüge. § 312j BGB schreibt vor, dass der Online-Shop-Betreiber dem Kunden unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, verschiedene Informationen nochmals kompakt zusammengefasst zur Verfügung stellen muss.
Hierfür halten verschiedene Online Shops eine sogenannte Bestellübersicht oder Check-out-Seite bereit. Eine der Informationen, die auf dieser Bestellübersicht angezeigt werden muss, sind die "wesentlichen Eigenschaften" der bestellten Ware. Amazon zeigte auf seiner Check-out-Seite nur wenige Informationen zu den bestellten Produkten an und verlinkte im Übrigen die Produkte auf die jeweiligen Produktseiten.
Wie auch schon andere Oberlandesgerichte hat nun auch das OLG München festgestellt, dass eine solche Verlinkung nicht ausreicht, sondern dass auf der Bestellübersicht direkt die wesentlichen Eigenschaften einer Ware aufgezeigt werden müssen. Welche die wesentlichen Eigenschaften einer Ware sind, hängt von der konkreten Ware ab.
 
Unser Tipp:
 
Die Gestaltung des Online Shops und insbesondere des Bestellvorgangs erfordert größte Sorgfalt; verlassen Sie sich nicht blind auf die Gestaltung anderer Shops! Ein falscher Bestellablauf wird schnell zum Einfallstor für Abmahnungen. Bitte beachten Sie, dass Sie etwa auf der Bestellübersicht einerseits alle geforderten Informationen abschließend darstellen, andererseits die Seite auch nicht überfrachten.
Denn die Information des Kunden unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung hat nach dem Gesetzeswortlaut "klar und verständlich, in hervorgehobener Weise“ zu erfolgen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein "Wust" von Informationen auf den Kunden einstürmt.

3. Widerrufsbelehrung

Bekanntermaßen hat ein Online-Shop-Betreiber seine Kunden über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Es empfiehlt sich, die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden. Wird diese korrekt verwendet, kann sich der Online-Shop-Betreiber auch auf deren Richtigkeit verlassen und gegenüber seinen Kunden oder Konkurrenten auf die Richtigkeit berufen. Unerlässlich ist es aber, das Formular zutreffend und vollständig anzupassen. Sobald das Formular nicht korrekt oder nicht vollständig ist, greift diese Privilegierung nicht mehr. Schon kleinste Abweichungen genügen.
 
Das Muster enthält einige Platzhalter oder Wahlmöglichkeiten, die zutreffend gewählt oder ergänzt werden müssen. So heißt es im Muster zum Beispiel, dass eine Telefonnummer "soweit verfügbar" anzugeben ist.
Aber was heißt "soweit verfügbar"? Das OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17) hat nun entschieden, dass eine Telefonnummer stets dann anzugeben ist, wenn der Online-Shop-Betreiber eine Telefonnummer grundsätzlich nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. Verfügt er über eine solche Telefonnummer und nutzt er diese auch, um mit Kunden in Kontakt zu treten, kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass er Widerrufserklärungen per Telefon vermeiden wolle. Er hat die Telefonnummer anzugeben.
 
Unser Tipp:
 
Füllen Sie das Widerrufsformular penibel genau aus. Schauen Sie sich jeden Platzhalter genau an. Eine kleine Nachlässigkeit kann hier böse Folgen haben.
Ein anderes wichtiges Thema für Online-Händler ist das "Bildrecht im Internet". Wir zeigen, was es hier zu beachten gilt.



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