Drohnen-Piloten brauchen künftig einen Führerschein

Besonderheit für kommerzielle Einsätze

Auch hier muss erst bei Fluggeräten mit einem Abfluggewicht von mehr als fünf Kilogramm eine Genehmigung eingeholt werden - bislang mussten kommerzielle Einsätze generell genehmigt werden. Egal ob kommerziell oder privat: Mehr als 25 Kilogramm darf eine Drohne grundsätzlich nicht wiegen.
Eine entscheidende Hürde für den gewerblichen Betrieb stellt das Sichtfluggebot dar. Bislang durfte man Drohnen nur auf Sicht fliegen - konkret: Der Pilot musste das Fluggerät mit bloßem Auge verfolgen können. In Zukunft soll es auch möglich sein, die Drohne über eine Videobrille zu steuern, die das Bild wiedergibt, das eine Kamera an der Drohne aufzeichnet. Allerdings beschränkt die Verordnung diese Option nur auf Spielzeug: Drohnen unter 250 Gramm. Für gewerbliche Betreiber soll das Sichtfluggebot für Fluggeräte bis fünf Kilogramm aufgehoben werden, die Luftfahrtbehörden der Länder können dies gegebenenfalls auch für schwereres Gerät erlauben.
Präzisiert wurden die Bereiche, in denen Drohnen überhaupt fliegen dürfen. So umfasst die Verordnung eine ganze Reihe von Sperrzonen, dazu gehören Bundesbehörden ebenso wie Naturschutzgebiete, große Menschenansammlungen und Einsatzorte von Polizei oder Rettungskräften. Die maximale Flughöhe wurde auf 100 Meter beschränkt. Fliegt der Pilot mit einer Videobrille, sind gar nur 30 Meter erlaubt.  




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