Neue Verordnung 19.01.2017, 09:20 Uhr

Drohnen-Piloten brauchen künftig einen Führerschein

Eine neue Verordnung des Bundesverkehrsministeriums regelt den Betrieb von ferngesteuerten Flugdrohnen. Für kommerzielle Betreiber wird einiges einfacher als bisher - und manches schwerer.
DHL_Paketkopter auf dem Flug nach Norddeich
(Quelle: DHL)
Für die Paketlogistik gelten sie als die Zukunft: Unternehmen wie DHL experimentieren bereits seit Jahren mit ferngesteuerten Flugdrohnen, die Sendungen in kurzer Zeit auch an entlegene Spots bringen können - dort, wo kein Lieferwagen hinkommt. Doch bislang fehlte all diesen Feldversuchen der rechtliche Rahmen. Denn das geltende Luftverkehrsrecht in Deutschland sieht halb- oder vollautomatisch fliegende Lastenhubschrauber eigentlich nicht vor.
Diesen Rahmen soll jetzt eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums schaffen, die seit dem heutigen Mittwoch in Kraft ist. Diese Verordnung teilt Drohnen zunächst einmal in Gewichtsklassen ein. Alles, was unter 250 Gramm wiegt, gilt mehr oder weniger als Spielzeug und darf ohne große Einschränkungen betrieben werden. 
Drohnen, die zwischen 250 und 2.000 Gramm wiegen, müssen ab sofort mit einer Plakette bestückt werden, auf der Name und Adresse des Piloten angegeben sind. Wiegt das Fluggerät über zwei Kilogramm und wird außerhalb eines Modellflugplatzes betrieben, benötigt der Pilot zudem einen "Führerschein". Das kann ein Pilotenschein sein, ein Nachweis eines Modellflugclubs über die Einweisung im Betrieb oder ein noch näher zu definierender Befähigungsnachweis, den man auch online ablegen können soll.
Wiegt die Drohne - inklusive Ladung - über fünf Kilogramm, ist eine Betriebsgenehmigung erforderlich, die der Pilot bei der zuständigen Luftfahrtbehörde einholen kann. Diese Regelung gilt ebenso bei Nachtflügen. 

Besonderheit für kommerzielle Einsätze

Auch hier muss erst bei Fluggeräten mit einem Abfluggewicht von mehr als fünf Kilogramm eine Genehmigung eingeholt werden - bislang mussten kommerzielle Einsätze generell genehmigt werden. Egal ob kommerziell oder privat: Mehr als 25 Kilogramm darf eine Drohne grundsätzlich nicht wiegen.
Eine entscheidende Hürde für den gewerblichen Betrieb stellt das Sichtfluggebot dar. Bislang durfte man Drohnen nur auf Sicht fliegen - konkret: Der Pilot musste das Fluggerät mit bloßem Auge verfolgen können. In Zukunft soll es auch möglich sein, die Drohne über eine Videobrille zu steuern, die das Bild wiedergibt, das eine Kamera an der Drohne aufzeichnet. Allerdings beschränkt die Verordnung diese Option nur auf Spielzeug: Drohnen unter 250 Gramm. Für gewerbliche Betreiber soll das Sichtfluggebot für Fluggeräte bis fünf Kilogramm aufgehoben werden, die Luftfahrtbehörden der Länder können dies gegebenenfalls auch für schwereres Gerät erlauben.
Präzisiert wurden die Bereiche, in denen Drohnen überhaupt fliegen dürfen. So umfasst die Verordnung eine ganze Reihe von Sperrzonen, dazu gehören Bundesbehörden ebenso wie Naturschutzgebiete, große Menschenansammlungen und Einsatzorte von Polizei oder Rettungskräften. Die maximale Flughöhe wurde auf 100 Meter beschränkt. Fliegt der Pilot mit einer Videobrille, sind gar nur 30 Meter erlaubt.  




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