Das müssen Online-Händler nun unbedingt beachten
7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informieren. Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über geltende Gewährleistungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht sollte der Online-Händler in seinen AGB einen entsprechenden Hinweis einfügen, welcher zum Beispiel wie folgt lauten kann: "Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung."