Rechtsberatung 14.07.2011, 16:06 Uhr

Änderungen im Widerrufsrecht

Es gibt ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung - wer dieses nicht einsetzt, kann abgemahnt werden.
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften – wie beispielsweise dem Online-Handel oder Bestellung per Fax und Telefon – erneut geändert und die deutsche Rechtslage endlich an die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2009 zum Wertersatz für die Nutzung der Sache angepasst. Wesentliche Änderung ist die Neufassung der Regelung zum Wertersatz und zur Verschlechterung der Sache und zu vom Käufer gezogenen Nutzungen. Dort muss es jetzt in der Belehrung heißen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Daneben wurde die Belehrung auch hinsichtlich der 40-Euro-Klausel präzisiert. So muss der Kunde im Falle einer Rücksendung auch nach dem Belehrungstext nun nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung tragen.

Übergangszeit von drei Monaten

Die neuen Regelungen treten mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt in Kraft, die bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt war. Die alte gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung kann noch während einer Übergangszeit von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelungen verwendet werden. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber die Streitfrage, ob zum Beispiel bei Handy-Verträgen das Widerrufsrecht mit Nutzung der SIM-Karte bei entsprechender Belehrung des Kunden erlischt.
Hintergrund: Jeder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet muss den Kunden ordnungsgemäß über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehren. Zu diesem Zweck stellt der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung nebst Gestaltungshinweisen zur Verfügung. Bei der Umsetzung des Musters ist größte Sorgfalt geboten: Schon kleine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Zudem führt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu, dass die Widerrufsfrist anstelle von 14 Tagen bis zur Nachholung der ordnungsgemäßen Belehrung weiterläuft und der Anbieter gegebenenfalls auch keinen Wertersatz für Verschlechterungen der Sache verlangen kann.