Rechtsberatung 14.07.2011, 16:06 Uhr

Änderungen im Widerrufsrecht

Es gibt ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung - wer dieses nicht einsetzt, kann abgemahnt werden.
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften – wie beispielsweise dem Online-Handel oder Bestellung per Fax und Telefon – erneut geändert und die deutsche Rechtslage endlich an die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2009 zum Wertersatz für die Nutzung der Sache angepasst. Wesentliche Änderung ist die Neufassung der Regelung zum Wertersatz und zur Verschlechterung der Sache und zu vom Käufer gezogenen Nutzungen. Dort muss es jetzt in der Belehrung heißen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Daneben wurde die Belehrung auch hinsichtlich der 40-Euro-Klausel präzisiert. So muss der Kunde im Falle einer Rücksendung auch nach dem Belehrungstext nun nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung tragen.