Online statt offline

Qualifizierte elektronische Signatur

Mitte Juli beschloss der EU-Ministerrat eine Neuregelung der Mehrwertsteuerrichtlinie – mit weitreichenden Folgen für das Signaturgesetz: Kernstück der Reform ist eine Gleichbehandlung von Rechnungen in Papierform und elektronischen Rechnungen. Künftig überlässt es die Europäische Union den Beteiligten, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie per Post oder elektronisch zugestellt wurde.
Zulässig sind künftig alle Verfahren, die den Zusammenhang zwischen einer Rechnung und der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zuverlässig herstellen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis Ende 2012 Zeit, die neue Direktive in nationales Recht umzusetzen. Wie die Vorgaben an die Rechnungssteller ab 2013 allerdings konkret aussehen, ist bislang noch offen. Sicher ist nur: Bis dahin gilt in Deutschland noch uneingeschränkt die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist letztendlich mit einer elektronischen Unterschrift zu vergleichen, die die Urheberschaft (Authentizität) von elektronischen Daten belegt und somit den gleichen Stellenwert hat wie eine handgeschriebene Unterschrift – allerdings eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen muss, um auch rechtlich anerkannt zu werden. So muss sie unter anderem ein Zertifikat („Öffentlicher Schlüssel“) von einem Zertifizierungsdienst verwenden. Dieses Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der ein Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet und die Identität dieser Person bestätigt werden kann.
Wichtig: Das verwendete Signatursystem muss von der Bundesnetzagentur (www.bundes netzagentur.de) zugelassen sein, nur dann ist der Umsatzsteuervorabzug auch rechtens. Im B2B-Bereich ist der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur deshalb ein absolutes Muss. Eine Rechnung unsigniert zu versenden ist allerdings auch im B2C-Bereich nicht rechtens, das Umsatzsteuergesetz macht hier keine Ausnahme. „Ein Abmahnrisiko besteht also auch für Firmen, bei denen der Kunde keine Vorsteuer ziehen möchte“, warnt deshalb Sebastian Jäschke, Geschäftsführer der Bremer Signagate.