"Bilderklau" im Internet: Wer zahlt und wie viel?

Schadensersatz

Allerdings gewährte das Gericht einen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 646,50 Euro. Neben den Anwaltskosten gewährte das Gericht einen Ersatz für den von der Klägerin an den Urheber geleisteten Schadensersatz nur in Höhe von 100 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin zur Zahlung der vorprozessual geleisteten 700 Euro nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr habe sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass diese sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Ob er Anspruch hierauf gehabt hätte, war zum Zeitpunkt der Zahlung unklar und eine rechtskräftige Entscheidung über den Schadensersatz gebe es ebenfalls nicht.
Das Gericht war der Auffassung, dass dem Inhaber der Nutzungsrechte allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugestanden hätte. Das Gericht schätzte den Schadensersatzanspruch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlins. Zwar orientiere sich der Schadensersatz beim "Bilderklau" an einer hypothetisch zu zahlenden Lizenz. Die Lizenz habe aber in diesem Fall nicht besonders hoch ausfallen können, da nachgewiesen werden konnte, dass der Urheber Nutzern das Foto auch unentgeltlich zur Verfügung stellte, solange die Nutzer ihn als Urheber nannten. Die Rechtsanwaltskosten seien jedoch als kausaler Schaden voll zu ersetzen.




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