TKG-Novelle 18.05.2022, 12:20 Uhr

Mieses Internet: Verbraucherschützer fordern bessere Preisminderung

Ist das Internet zu langsam, haben Verbraucher seit kurzem einen Anspruch auf Preisminderung. Bei der Umsetzung der neuen Rechte bestehe allerdings noch „erheblicher Verbesserungsbedarf“, mahnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
(Quelle: fizkes/Shutterstock)
Knapp ein halbes Jahr nach Inkrafttreten eines Gesetzes, das den Verbraucherschutz stärken soll, beklagen Verbraucherschützer noch große Defizite. Bei der Umsetzung der neuen Rechte bestehe noch "erheblicher Verbesserungsbedarf", heißt es in einer nun publizierten Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Hierbei wurden Beschwerden ausgewertet, die in den vergangenen Monaten bei den Verbraucherzentralen eingegangen waren.
Als Beispiel nennen die Autorinnen ein in dem novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenes Minderungsrecht: Bekommt ein Verbraucher schlechteres Internet als vertraglich zugesichert, hat er Anspruch auf Preisminderung - vorausgesetzt, er kann dies über das Breitbandmessung-Tool der Bundesnetzagentur nachweisen.
Dem vzbv ist es hierbei ein Dorn im Auge, dass die Internetanbieter betroffenen Kunden zwar eine Preisminderung anbieten, aber nicht deren Berechnung erklären. Die Verbraucherin könne dann nicht nachvollziehen, wie der angebotene Minderungsbetrag zustande komme, moniert Verbraucherschützerin Kathrin Steinbach. Ihre vzbv-Kollegin Susanne Blohm fordert verbindliche Leitlinien für die Berechnungen der Internetanbieter.

Bundesnetzagentur will vereinfachte Entschädigungsmodelle

Die Bundesnetzagentur führt nach eigenen Angaben Gespräche mit der Telekommunikationsbranche, um "vereinfachte Entschädigungsmodelle" zu erreichen. Die Gespräche liefen noch, sagte ein Behördensprecher. Man werde sicherstellen, "dass die Kundenrechte entsprechend der Novelle des Telekommunikationsgesetzes umsetzt werden".
Außerdem müssen Telekommunikationsanbieter dem Verbraucher seit der TKG-Novelle eine Kurzzusammenfassung des Vertrags zukommen lassen, bevor ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Dies gilt sowohl für Anrufe von Telefon-Hotlines als auch für die Beratung in Shops.
Trotz der neuen Rechte ist der Ärger von Bürgerinnen und Bürger weiter groß. Dies folgerte der vzbv aus der Anzahl von Beschwerden zu telefonisch untergeschobenen Verträgen, die bei den Verbraucherzentralen eingingen. Waren es im ersten Quartal 2020 noch 266, so stieg diese Zahl ein Jahr später auf 328. Im ersten Quartal 2022 waren es sogar 387 solcher Beschwerden. Die Zahl der Beschwerden über untergeschobene Verträge in Shops war ebenfalls relativ hoch.




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