Jede Menge Geld versenkt

Fehlerhafte Provisionsabrechnungen: Jede Menge Geld versenkt

Telecom Handel hat bei der Münchner Kanzlei Dr. Bistritzki, Brügel & Partner nachgehakt, was der Gesetzgeber in diesem Fall vorsieht. „Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer Reklamationen von Provisionsabrechnungen vorgetragen werden müssen. Etwaige vertraglich vereinbarte Fristen wären unwirksam“, erklärt Wolfgang P. Brügel und stützt sich dabei auf § 87c Absatz 5 HGB.
Und was heißt das für den Handel? „Für etwaige Nachzahlungsansprüche aus ungenügenden Provisionsansprüchen gilt lediglich die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermittler von den dem Anspruch genügenden Umständen wie zum Beispiel einem Fehler in der Abrechnung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen“, so Brügel weiter.
Anders formuliert: Fristen von 14 Tagen oder drei Monaten sind unwirksam. Auf Nachfrage der Redaktion erklärte Herweck im Übrigen, natürlich halte man sich an die gesetzliche Vorgabe von drei Jahren, allerdings wolle man mit der zweiwöchigen Frist die Händler animieren, die Abrechnungen möglichst schnell zu prüfen.