Ratgeber 19.07.2013, 14:00 Uhr

Wenn Baustellen-Alarm im Shop zum Problem wird

Bauarbeiten in der Nähe des eigenen TK-Shops führen oftmals zu schmerzhaften Umsatzeinbußen. Händler müssen solche Ärgernisse allerdings in der Regel akzeptieren.
(Quelle: koya979 - Fotolia.com)
Ohne jede Vorankündigung standen Anfang Mai die Bagger vor Oliver Orths Mobilfunk-Shop in Landau. „Im Nachbarhaus wurde eine neue Starkstromleitung gelegt", erklärt der Händler. Deshalb musste gegraben werden – auch vor seiner Vodafone-Partneragentur. „Rund eine Stunde musste ich den Laden sogar schließen, bis eine provisorische Brücke über den Graben zu meiner Eingangstür gelegt wurde", berichtet Orth weiter.
Die Folge: Während der ganzen Bauarbeiten, die sich einige Wochen hinzogen, kamen weniger Kunden in den Shop – und natürlich ging damit auch der Umsatz zurück. Doch damit nicht genug: Die Fußgängerzone des malerischen Städtchens in Rheinland-Pfalz wird derzeit renoviert, unter anderem wird der Straßenbelag erneuert. So droht eine Dauerbaustelle für die Läden in Landaus Haupteinkaufsstraße – und weitere Umsatzeinbußen für die dort ansässigen Shop-Betrei­ber.
„Hier Schadenersatzansprüche geltend zu machen ist allerdings schwierig", erklärt Michael Reink, Geschäftsführer für Standort- und Verkehrspolitik beim HDE, gegenüber Telecom Handel.

Wenig Spielraum für Schadenersatz

Im Falle der Sanierung der Fußgängerzone gilt zum Beispiel, dass die Stadt damit das Straßenbild verbessert und modernisiert – und daher die Baumaßnahmen auch dem ansässigen Handel zugutekommen. Auch wenn während der Bauzeit Kunden nur unter erschwerten Bedingungen das Ladenlokal erreichen können oder Parkplätze wegfallen, kann deshalb keine Entschädigung für Umsatzrückgänge gefordert werden. Eine Chance auf einen Ausgleich ergibt sich nur dann, wenn die Kommune es unterlassen hat, den Hausbesitzer rechtzeitig über die anstehenden Bauarbeiten zu informieren.
Dann kann dieser die Kommune auf Schadenersatz verklagen. Kommt die Stadt ihrer Informationspflicht aber nach, so muss der Immobilienbesitzer die Bauarbeiten hinnehmen. Und: Baumaßnahmen, die nur kurze Zeit in Anspruch nehmen, müssen nicht angemeldet werden. Eine – wenn auch geringe – Chance auf Entschädigung haben Unternehmer bei Baumaßnahmen, die sich länger hinziehen als ursprünglich angekündigt. Hat die Kommune beispielsweise im Vorfeld drei Monate für die Sanierung der Fußgängerzone veranschlagt und dauern die Baumaßnahmen dann deutlich länger, so können Immobilienbesitzer ­klagen.
Ist der Shop-Betreiber wiederum nicht Eigentümer der Immobilie, sondern Mieter, so ergibt sich wieder ein anderes Bild.

Kaum Möglichkeiten für Mieter

Ein Mieter ist nicht zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn sein Betrieb durch Straßenbauarbeiten beeinträchtigt wird. Auch eine Mietminderung ist nur in den seltensten Fällen juristisch möglich. Nur in besonders schweren Fällen, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Geschäfts kommt, haben Mieter eine Chance auf Mietminderung.
HDE-Experte Reink rät Mietern aber dennoch, das Gespräch mit den Vermietern zu suchen. „Wenn das Verhältnis mit dem Mieter gut ist, sind viele Vermieter zu Zugeständnissen bereit", sagt er. Denn die meisten Hausbesitzer sind bestrebt, gute Mieter zu halten. „Bei Mieterwechsel sind meist größere Renovierungsmaßnahmen notwendig, viele Vermieter scheuen diesen Aufwand und versuchen, mit dem Mieter eine Einigung zu finden", so Reink.
Der Landauer Shop-Inhaber Oliver Orth hat übrigens immer noch eine Baustelle vor seinem Laden – er nimmt die Angelegenheit aber mittlerweile mit Humor. „Ich bin zum Baumarkt gefahren und habe zwei Teppiche gekauft, die ich auf die Baustelle gelegt habe. Jetzt sieht es wenigstens hübscher aus", schmunzelt er.




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