Online-Bannerwerbung 19.08.2016, 09:31 Uhr

Keine Irreführung bei Aussage "ab 5,99 Euro*" für Telefontarif

Ist eine attraktive Preiseangabe, versehen mit einem Sternchen, bei einer Online-Bannerwerbung rechtlich zulässig? Mit einem solchen Fall befasste sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg.
Von Telefon-/Mobilfunkanbieter werden Kunden über attraktive Preise gelockt. Im Blickfang der Werbeangebote, in Printform oder Online, steht dementsprechend eine attraktive Preisangabe, versehen mit einem Sternchen. Im "Kleingedruckten" wird der herausgestellte Preis sodann erläutert. Ist es rechtlich zulässig, in einer Online-Bannerwerbung mit der Aussage "ab 5,99 Euro*" zu werben und die Erläuterung zum Preis auf der Landingpage zu platzieren? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu beschäftigen.
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte im Rahmen einer Bannerwerbung mit der Werbeangabe "Highspeed Surfen mit bis zu 7,2 Mbit/s - ab 5,95 €* mtl." geworben. Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Werbeangabe sei inhaltlich unrichtig, da der auf der verlinkten Seite angebotene Tarif eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat und sich die monatliche Grundgebühr danach ab dem 13. Vertragsmonat von 5,95 Euro auf 15,95 Euro erhöht. Ein Angebot wie das im Banner angebotene existierte tatsächlich nicht. Das in der Bannerwerbung hinter dem Eurozeichen angebrachte Sternchen ändere an der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nichts. Eine Falschaussage könne zum einen nicht im Rahmen eines Sternchenhinweises aufgelöst werden.Zum anderen erfolge die Auflösung nicht auf dem Werbebanner selbst.

Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen

Das Landgericht teilte die rechtliche Einschätzung der Antragstellerin nicht und hat folglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.04.2016 (Az.: 3 W 27/16) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entnehme der angesprochene Verkehr der Angabe "ab 5,95 Euro* mtl." nicht, dass der beworbene Vertrag - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 Euro habe.
Hinweise auf eine Mindestvertragslaufzeit enthalte die Bannerwerbung zwar nicht. Dem Verkehr sei jedoch bekannt, dass Verträge über Telefontarife häufig Mindestvertragslaufzeiten aufweisen. Er rechne daher aufgrund der nur rudimentären Angaben in der Bannerwerbung nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum Geltung haben soll. Der Verkehr erwarte vielmehr, dass ihm weitere Vertragsdetails auf der Internetseite mitgeteilt werden, auf die die Bannerwerbung verlinkt ist. Es ist daher zu erwarten, dass er die verlinkte Internetseite aufsuchen werde. Dazu trage auch insbesondere der Sternchenhinweis hinter dem Eurozeichen bei.

Unser Tipp

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass im Rahmen eines Onlinebanners eine Preiswerbung möglich ist, ohne dass sämtliche Details zu dem zugrundeliegenden Angebot bereits selbst im Banner genannt werden. Erläuterungen zu dem konkreten Angebot beziehungsweise Einschränkungen zu dem genannten Preis können auch auf der verlinkten Landingpage platziert werden. Die Entscheidung zeigt jedoch auch, dass bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt beziehungsweise ein Verstoß gegen die PAngV die Erwartungen des Verkehrs eine maßgebliche Rolle spielen.
Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Bannerwerbung kam es maßgeblich auch darauf an, dass dem Verkehr bekannt sei, dass es bei Mobilfunk- oder Festnetztarifen eine Mindestvertragslaufzeit gebe, innerhalb der es auch gestaffelte Preise geben könne. Wie in den Urteilsgründen angeführt, ist die Verkehrserwartung zum Beispiel bei Kleidungsstücken im Hinblick auch auf "Ab-Preisen" jedoch eine andere.
 
Von
Julia Blind




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