Gewährleistung: Das sind die Pflichten der Händler

Garantie ist Sache der Hersteller

Vollkommen andere Regeln gelten bei der Garantie: Denn diese ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, während Händler zur Gewährleistung verpflichtet sind. Da viele Hersteller aber Garantieversprechen für Werbezwecke nutzen, glauben Verbraucher häufig, sie hätten ein Anrecht darauf. Grundsätzlich aber gilt: Ein Hersteller kann selbst entscheiden, was die Garantie abdeckt und wie lange sie gilt.
In der Regel bezieht sie sich auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder des ganzen Geräts über einen definierten Zeitraum (§ 443 Abs. 2 BGB). Bei einer Garantie spielt – anders als bei der Gewährleistung – der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, schließlich wird die Funktionsfähigkeit ja für einen „Zeitraum“ garantiert. Ausgeschlossen von der Garantie sind allerdings Schäden, die vom Kunden selbst verursacht wurden – beispielsweise durch fehlerhafte Bedienung.
Und schließlich haben auch Händler die Möglichkeit, mit Garantieversprechen für Produkte oder Leistungen zu werben, etwa mit einer Preisgarantie. Dabei verpflichten sie sich zur Preisangleichung oder Rücknahme eines Produkts, wenn die Konkurrenz günstiger ist. Ob Garantien dieser Art langfristig sinnvoll sind, muss jeder Händler selbst entscheiden.




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