Recht 16.06.2016, 10:00 Uhr

Gewährleistung: Das sind die Pflichten der Händler

Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung oder Mängelhaftung verpflichtet – häufig verwechseln die Kunden dies aber mit einem Garantieversprechen.
(Quelle: Sebastian Duda - Shutterstock)
Noch immer verwenden viele Kunden – und zum Teil auch Verkäufer – die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ als Synonyme. Dabei umschreiben sie vollkommen unterschiedliche Sachverhalte: Gewährleistung, häufig auch Mängelhaftung genannt, ist in erster Linie die Pflicht von Händlern. Sie müssen ihren Kunden 24 Monate Gewährleistung auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen – die Grundlagen hierfür sind unter anderem im § 439 und § 479 BGB verankert.
Grundsätzlich bedeutet Gewährleistung, dass ein verkauftes Produkt frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Verkäufer haften demnach für die Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch wenn der Mangel erst nach der Übergabe bemerkt wurde.
Die Krux: Wie kann ein Kunde beweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf einen Mangel hatte – und dieser nicht erst nach dem Kauf, vielleicht sogar durch eigene Schuld, verursacht wurde? In der Praxis dürfte dies schwierig sein, deshalb hat der Gesetzgeber sich hier für Fristen entschieden. Wird der Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Hat der Verkäufer hier Zweifel, so muss er dies beweisen.
Wird der Mangel allerdings nach sechs Monaten festgestellt, so ändert sich die Beweislast. Dann muss der Käufer belegen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Fachhändler sollten in diesem Fall indes abwägen, ob sie aus Kulanzgründen den Mangel nicht doch anerkennen, schließlich ist dies ein probates Mittel zur Kundenbindung – und sollte vor allem bei Stammkunden angewendet werden.
Wird ein Sachmangel festgestellt, so hat der Käufer das Recht auf Nach­erfüllung, zum Beispiel durch Tausch des Produkts oder Beseitigung des Mangels durch Reparatur. Welche Art dieser sogenannten Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt der Käufer und nicht der Verkäufer. Alternativ kann der Kunde von dem Kauf zurücktreten, eine Minderung des Kaufpreises erwirken oder einen Schadensersatz einfordern.




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