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Neue Regeln für Batterien: Das gilt ab dem 18. August für Händler

Ab dem 18. August gelten weitere Vorgaben der EU-Batterieverordnung. Für Elektronikhändler sind vor allem neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten relevant. Ein Verkaufsstopp für bereits im Handel befindliche Geräte ist damit allerdings nicht automatisch verbunden.
Akku mit Kennzeichnung
© ChatGPT

Die EU-Batterieverordnung bringt für Hersteller, Importeure und Händler von Batterien und batteriebetriebenen Geräten eine Reihe neuer Anforderungen. Zum 18. August 2026 werden weitere Vorgaben verbindlich. Betroffen sind damit auch Elektronikhändler, die beispielsweise Smartphones, Tablets, Notebooks, Kopfhörer oder andere Geräte mit eingebauten Akkus verkaufen.

Eine zentrale Änderung betrifft die Kennzeichnung von Batterien. Künftig müssen Batterien unter anderem mit Angaben zu ihrer Kapazität beziehungsweise – bei nicht wiederaufladbaren Batterien – mit Informationen zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer versehen werden. Bei wiederaufladbaren Batterien ist insbesondere die Nennkapazität anzugeben. Die Anforderungen gelten abhängig von der jeweiligen Batterieart.

Für Händler bedeutet dies vor allem, dass sie bei ihren Lieferanten beziehungsweise Herstellern darauf achten müssen, dass die angebotenen Batterien und Geräte die jeweils geltenden Anforderungen erfüllen. Bei importierten Produkten können dabei insbesondere den Importeur zusätzliche Pflichten treffen.

Für den Verkauf von Smartphones und anderer Unterhaltungselektronik ist wichtig: Die neuen Vorschriften bedeuten nicht, dass Geräte mit älteren Akkus ab dem 18. August automatisch nicht mehr verkauft werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, wann ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde und ob die jeweiligen Übergangs- und Ausnahmeregelungen greifen. Händler sollten deshalb ihre Lagerbestände und Lieferketten prüfen, müssen aber nicht pauschal sämtliche vorhandene Ware aus dem Verkauf nehmen.

Auch die häufig mit der neuen Batterieverordnung verbundene Kennzeichnung per QR-Code wird nicht bereits am 18. August verpflichtend. Diese Anforderung greift grundsätzlich erst ab 18. Februar 2027. Über den QR-Code sollen künftig zusätzliche Informationen zur Batterie digital abrufbar sein.

Für Elektronikhändler relevant sind darüber hinaus die bereits bestehenden Pflichten zur Rücknahme und Sammlung von Altbatterien. Dazu gehören insbesondere die kostenlose Rücknahmemöglichkeit für bestimmte Altbatterien und die Information der Kunden über die Rückgabe.

Die neuen Vorgaben sind Teil eines schrittweisen Inkrafttretens der EU-Batterieverordnung. Neben Kennzeichnung und Information kommen in den kommenden Jahren weitere Anforderungen hinzu, unter anderem zum digitalen Batteriepass. Für Händler empfiehlt es sich daher, die Produktdaten und Angaben der Lieferanten frühzeitig zu überprüfen und Zuständigkeiten in der Lieferkette eindeutig zu klären.
 

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