TKG-Novelle 05.05.2021, 14:35 Uhr

Der 24-Monats-Vertrag bleibt

Der Bundestag hat die seit langem fällige Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Dieses sieht auch weiterhin Verträge mit 24 Monaten Laufzeit vor.
(Quelle: Portrait Image Asia/Shutterstock)
Ende April hat der Bundestag mit den Stimmen der Koalition aus CDU/CSU und SPD das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) beschlossen, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG) überarbeitet werden soll. Darin enthalten ist eine Vielzahl an Neuerungen, etwa zu Verbraucherschutz und Versorgung mit schnellem Internet.
Von besonderer Relevanz für den TK-Fachhandel sind die Entscheidungen hinsichtlich der Mindestlaufzeit von Verträgen. Justizministerin Christine Lambrecht hatte hierzu eine Reform angeschoben, weil sie der Meinung war, dass Verbraucher viel zu häufig über den Tisch gezogen würden. Lange gab es deswegen Streit zwischen Verbraucherschutz- und Wirtschaftsministerium. Zuletzt schlug die Bundesregierung einen Kompromiss vor, nachdem Verträge zum Beispiel fürs Fitness-Studio oder Netflix, aber auch Mobilfunkverträge in der Regel nur noch über ein Jahr laufen sollen. Zwei-Jahres-Verträge wären nur noch erlaubt gewesen, wenn der Kunde parallel auch ein Angebot für einen Ein-Jahres-Vertrag mit gleicher Leistung bekommen hätte. Dieser hätte im Monatsschnitt maximal 25 Prozent mehr kosten dürfen. Darüber hinaus wollte Lambrecht Vertragsverlängerungen erschweren. So wären Verträge, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern können, nur noch möglich gewesen, wenn die Kunden rechtzeitig einen Hinweis, etwa per SMS, auf die Kündigungsmöglichkeit bekommen hätten.
Doch ein Teil der geplanten Neuregelungen ist vor der Verabschiedung durch den Bundestag gestrichen worden. Eine Mindestvertragslaufzeit von 24-Monats-Verträgen wird demnach auch zukünftig ohne wesentliche Einschränkungen zulässig sein – zumindest sofern der Bundesrat, der die TKG-Novelle als Nächstes beraten muss, keinen Einspruch einlegt. Und: Handy-Verträge dürfen sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht mehr automatisch verlängern, sondern sind jederzeit monatlich kündbar.
Thomas Braun, Präsident des Verbands der Kabelnetzbetreiber ANGA, zeigt sich zufrieden: „Der Gesetzgeber hat hier eine Lösung gefunden, die sowohl Kunden- als auch Anbieterinteressen berücksichtigt. Kunden erhalten künftig vor Vertragsschluss ein Angebot für einen Zwölf-Monats-Vertrag, so dass sie informiert entscheiden können. Die von der Regierung vorgeschlagene Verpflichtung, für jeden 24-Monats-Vertrag ein Vertragsangebot über die gleiche Leistung mit einer einjährigen Laufzeit anzubieten, konnte sich dagegen nicht durchsetzen. Das begrüßen wir sehr.“
So sieht das auch der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM): „Damit können die Kunden Zwei-Jahres-Verträge mit subventionierten Endgeräten wählen oder sich aber auch künftig für Ein-Jahres-Verträge oder tägliche kündbare Verträge entscheiden“, sagt VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner.

Recht der Bürger auf schnelles Internet

Geregelt wird in der TKG-Novelle auch, dass Bürgerinnen und Bürger künftig Anspruch auf einen Internet-Zugang haben, der ihre „wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe“ sicherstellt. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder zum Beispiel Online-Banking und Online-Shopping nutzen oder im üblichen Umfang auch von zu Hause arbeiten kann. So wird es voraussichtlich ab Mitte 2022 möglich sein, schnellere Festnetzverbindungen einzufordern. Sowohl für Download als auch Upload und die Latenz soll es dafür Mindestvorgaben geben, diese sollen jedoch erst noch berechnet werden. Im Gespräch sind als Richtwert beim Download 30 Megabit pro Sekunde, der verbindliche Minimalwert dürfte jedoch noch deutlich darunter liegen.
Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist das ein Unding: „Die Umsetzung des Rechts auf schnelles Internet ist mehr als enttäuschend“, sagt ­Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv. Die Novelle bewege sich der Richtlinie nach damit auf absolutem Mindestniveau der sowieso umzusetzenden Regelungen. „Das Recht auf schnelles Internet bringt für Verbraucher keinen großen Mehrwert gegenüber der jetzigen Situation. Im Gesetz fehlt eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert“, so Ehrig.

Das Nebenkostenprivileg soll entfallen

Änderungen gibt es auch für Mieterinnen und Mieter, die ihren TV-Kabelanschluss über die Betriebskosten ihrer Mietwohnung zahlen. Sie sollen das Recht erhalten, den Anschluss nach einer zweijährigen Übergangsfrist zu kündigen. Damit können sie künftig frei entscheiden, ob sie den TV-Kabelanschluss nutzen wollen oder nicht. Allerdings entschied der Bundestag auch, dass Mieter die Kosten eines Glasfaserausbaus auch weiterhin zu Teilen mitzutragen haben: Für maximal neun Jahre soll die gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur mit fünf Euro pro Monat auf die Nebenkosten umgelegt werden können.
Dies gilt jedoch nur für Glasfasernetze, die per Open Access jedem Diens­te­anbieter zur Verfügung stehen. „Das grundrichtige Instrument der Umlagefähigkeit gibt den ausbauenden Unternehmen die notwendige Planungssicherheit. Heute wurde die Umlagefähigkeit auf den neuesten Stand gebracht, indem sie Wahlfreiheit für den Kunden ermöglicht und ausschließlich für Glasfasernetze gelten soll“, begrüßt der Geschäftsführer des Bundesverbands Glasfaseranschluss (Buglas) Wolfgang Heer die anstehende Neuregelung.




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