Arbeitszeugnis 25.01.2010, 15:54 Uhr

Zwischen den Zeilen schreiben

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis – Beim qualifizierten Zeugnis ist Fingerspitzengefühl gefragt – Unbedachte Aussagen können dem Mitarbeiter unbeabsichtigt schaden oder sogar zu Regressansprüchen führen.
Wenn einem Mitarbeiter gekündigt wird oder dieser selbst kündigt, dann hat er Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Für viele Chefs jedoch ist das Verfassen eines Zeugnisses eine ungeliebte Aufgabe, denn hier steckt – wie so oft – der Teufel im Detail. Bei groben Schnitzern können eine Klage vor dem Arbeitsgericht oder Regressforderungen drohen. „Jeder Arbeitgeber sollte in der Lage sein, ein vernünftiges Zeugnis zu verfassen. Ein Zeugnis ist schließlich auch eine Visitenkarte des Unternehmens“, meint Tanja Blum, Geschäftsführerin von Beckhäuser Personal & Lösungen in Würzburg. Was Arbeitgeber alles beachten müssen, hat Telecom Handel für Sie zusammengetragen.
Der Aufbau
Ein Arbeitszeugnis sollte in jedem Fall einer bestimmten Gliederung folgen (siehe Checkliste im Kasten unten rechts). Aufgeführt werden müssen unter anderem persönliche Angaben zum Arbeitnehmer, Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, eine Beschreibung der Aufgaben, das Austrittsdatum sowie Unterschrift und Datum der Ausstellung. Zudem sollte das Zeugnis auf dem offiziellen Firmenbogen ausgestellt werden.
Die Aufgabenbeschreibung kann nach einer Einleitung stichpunktartig erfolgen – zum Beispiel: „Zu Frau Maiers Aufgaben in unserer Filiale in Musterstadt gehörten ...“ Bei der Aufzählung sollte man jedoch nicht jeden Handgriff erwähnen. „Die einzelnen Tätigkeiten sollten unter sinnvollen Oberbegriffen zusammengefasst werden“, führt Blum aus. So kann man beispielsweise administrative, vertriebliche und Einkaufsaufgaben bündeln. „Bei den Aufgaben blähen sich Zeugnisse oft unnötig auf, doch mehr als zwei Seiten sollte ein Zeugnis nicht umfassen“, ergänzt Blum.