Interview 26.03.2020, 11:00 Uhr

Arbeitsrecht: Kurzarbeit statt Kündigung

Um die Entlassung von Mitarbeitern zu vermeiden, beantragen immer mehr Fachhändler Kurzarbeitergeld. Telecom Handel hat bei einem Spezialisten für Arbeitsrecht nachgefragt, worauf es dabei ankommt.
Thomas Gerling, Gerling Rechtanwaltskanzlei
(Quelle: Thomas Gerling)
Die Corona-Krise ist nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine wirtschaftliche Krise. Aus diesem Grund hat die Bundesagentur für Arbeit die Vorgaben für Kurz­arbeitergeld der Situation angepasst. Telecom Handel sprach darüber mit Rechtsanwalt Thomas Gerling, Spezialist für Arbeits- und IT-Recht.
Telecom Handel: Aktuell sprechen viele Unternehmer davon, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Was genau bedeutet das eigentlich?
Thomas Gerling: Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dabei können zum Beispiel konjunkturbedingte Gründe vorliegen, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. So wie es aktuell wegen der Corona-Krise bei vielen der Fall ist. Ziel ist es, Kündigungen zu vermeiden. Die Beschäftigten arbeiten während der Kurzarbeit weniger oder gar nicht. Der Verdienstausfall der Mitarbeiter wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Zu 100 Prozent werden hingegen angefallene Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet. Übrigens tritt der Arbeitgeber immer in Vorleistung mit den Zahlungen, denn das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen dafür ­erfüllt werden?
Gerling: Wie bereits erwähnt muss ein erheblicher Arbeitsausfall, der unvermeidbar und vorübergehend ist, mit Entgeltsausfall vorliegen. Reine finanzielle Gründe zählen nicht. Auch ein Umbau der Produktion ist nicht förderungswürdig. Bevor Kurzarbeit beantragt werden kann, muss ein Arbeitgeber versucht haben, seine Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen und zudem müssen jedwede Überstunden abgebaut worden sein. Ein Anspruch besteht dann, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Brutto-Verdienstausfall von mindestens zehn Prozent bedroht sind.
Kann ein Arbeitgeber denn Kurzarbeit auch anordnen?
Gerling: Nein, nicht einseitig. Kurzarbeit muss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder direkt mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann das ablehnen. Die Ablehnung sollte hingegen gut bedacht werden, da Kurzarbeit grundsätzlich dazu dient, Arbeitsplätze zu erhalten. Im äußersten Fall kann daher der ­Arbeitgeber, sofern eine Weiterbeschäftigung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist, ­eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
Wo beantragt ein Arbeitgeber Kurzarbeit?
Gerling: Die Kurzarbeit läuft über die Bundesagentur für Arbeit und muss dort bei der zuständigen Bezirksstelle eingereicht werden. Der Steuerberater oder der Rechtsanwalt können einen Händler dabei unterstützen.
In welchem Zeitraum kann rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Gerling: Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals aufgetreten ist, bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Für wie lange kann ein Händler Kurzarbeit beantragen?
Gerling: Kurzarbeitergeld kann für bis zu zwölf Monate beantragt werden. Allerdings kann die Befristung vom Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales auf 24 Monate verlängert werden, wenn auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen.
Kann die Kurzarbeit auch für Teilzeit-Arbeitskräfte, Praktikanten und 450-Euro-Kräfte beantragt werden?
Gerling: Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. 450-Euro-Kräfte sind versicherungsfrei und können demzufolge nicht mit Kurzarbeitergeld versorgt werden.
Während der Verkauf in Shops momentan in den meisten Bundesländern untersagt ist, dürfen Installationen beim Kunden oder Reparaturen noch ausgeführt werden. Kann ein Fachhändler für seine Verkäufer Kurzarbeit beantragen, während einige Kollegen weiter normal arbeiten?
Gerling: Ja, das ist möglich. Kurzarbeit kann in den Unternehmen ganz unterschiedlich aussehen. Firmen können für den gesamten Betrieb oder auch nur für einzelne Betriebsteile die Arbeitszeit herunterfahren. Die Kurzarbeit muss jedoch mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des betroffenen Betriebsteils betreffen. Ihnen müssen wie bereits erwähnt wiederum mindestens zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens wegbrechen. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das Unternehmen Kurzarbeit anmelden, beispielsweise um 20 oder 50 Prozent. Ruht die Arbeit vollständig, spricht man von ‚Kurzarbeit Null‘.
Können auch Einzelunternehmer ohne Angestellte Kurzarbeit beantragen?
Gerling: Nein, Kurzarbeitergeld wird nur an Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen gezahlt. Allerdings kann ein Geschäftsführer unter der Voraussetzung, dass die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung seine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt hat, ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.
Unter welchen Umständen können Arbeitnehmer mit Hinweis auf die Corona-Pan­demie und ihre Gesundheit die Arbeit verweigern?
Gerling: Das ist nicht möglich. Ein Arbeitnehmer kann nicht mit Verweis auf eine bestehende Ansteckungsgefahr seine Arbeit verweigern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld ­besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.

  • Anfallende Sozialversicherungs­beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. In Ausnahmefällen können es auch 24 Monate sein.

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 450-Euro-Kräfte hingegen nicht.

  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Alexander Schmitz
Autor(in) Alexander Schmitz




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