Bundesnetzagentur legt Bedingungen für Zugang zu Telekom-Leerrohren fest
Die Bundesnetzagentur hat die vertraglichen Bedingungen für den Zugang zu Leerrohren und Masten marktbeherrschender Netzbetreiber festgelegt. Nach den bereits geregelten Entgelten stehen damit nun auch die Rahmenbedingungen fest, zu denen Wettbewerber die Infrastruktur nutzen können.
Nach Angaben der Behörde wurden damit bestehende Hürden für den Zugang zu Leerrohren beseitigt. Nun liege es an den Unternehmen, die neuen Möglichkeiten für den Glasfaserausbau zu nutzen, erklärte Behördenpräsident Klaus Müller.
Bereits 2022 hatte die Bundesnetzagentur die Telekom verpflichtet, Wettbewerbern Zugang zu ihren Leerrohren und Masten zu gewähren. Diese Verpflichtung war rechtlich umstritten, wurde jedoch inzwischen sowohl vom Europäischen Gerichtshof als auch vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Die zulässigen Entgelte für den Zugang hatte die Behörde erstmals 2024 und zuletzt im Juni 2026 festgelegt. Seit 2025 sind zudem Informationen über freie Leerrohrkapazitäten im Infrastrukturatlas verfügbar.
Mit der nun veröffentlichten Entscheidung legt die Bundesnetzagentur auch die vertraglichen Bedingungen verbindlich fest. Der Zugangsvertrag gilt mindestens fünf Jahre; während dieser Zeit darf die Telekom die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern.
Nach Angaben der Behörde wollen Wettbewerber die Leerrohre vor allem nutzen, um bislang nicht mit Glasfaser erschlossene Gebiete an ihre Netze anzubinden. Der Zugang soll daher den wettbewerblichen Glasfaserausbau beschleunigen und nicht in erster Linie zum parallelen Ausbau neben bestehenden Telekom-Netzen dienen.
Parallel dazu veröffentlichte die Bundesnetzagentur zwei weitere Entscheidungen zu den Telekom-Beteiligungen Glasfaser NordWest und GlasfaserPlus. Auch diese Unternehmen sind verpflichtet, Zugang zu ihren Leerrohren zu gewähren und können sich im weiteren Verfahren an den nun für die Telekom festgelegten Vorgaben orientieren.