Kritik an EU-Regulierungsversuch

Ausdifferenzierung der Nutzer-Definition

Begrüßenswert sei hier die Stellungnahme der Bundesregierung, die sich in den Trilogverhandlungen aus Kommission, Mitgliedstaaten und EU-Parlament für eine Ausdifferenzierung der Nutzer-Definition ausgesprochen hat. Sie habe richtig erkannt, dass es sich im Gegensatz zum Beispiel zu Social-Media-Plattformen bei den bekannten Online-Marktplätzen um transaktionsbasierte Plattformen handelt. Das heißt, dass sie ihren Umsatz durch den Verkauf von Waren generieren - also durch Nutzer, die den Service auch aktiv in Anspruch nehmen.
"Unique users" tragen laut bevh vor allem bei solchen Plattformen zum Umsatz bei, deren Geschäftsmodell nicht transaktionsbasiert ist, und die ihre Einnahmen etwa durch Werbung generieren. Marktplätze und Plattformen im E-Commerce nutzen solche Services zwar. Sie selbst verkaufen aber Produkte. Einnahmen durch andere Dienstleistungen wie durch Werbung oder Fulfillment-Services sind, wenn überhaupt, nur marginal vorhanden. Es könne hier also keine Einheitslösung geben, da bei E-Commerce-Plattformen eine Berechnung der aktiven Endnutzer nur auf Basis der Transaktionen ­­sinnvoll sei.
In den nächsten Monaten müssen der EU-Rat unter der kommenden französischen Präsidentschaft, das EU-Parlament und die Kommission nun einen Kompromiss für beide Gesetze zur Plattform-Regulierung aushandeln.




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