Eine bittere Pille

Regeln für Arbeitgeber und -nehmer

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung bis Arbeitsbeginn telefonisch, per Fax oder E-Mail die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Nur so erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Ausfall abzufangen. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ärztlichen Attests vorzulegen.
Zieht sich die Krankheit wiederum länger hin als im Attest vorgegeben, so ist eine neue Bescheinigung erforderlich. Bei mehrmaligem Verletzen dieser Anzeigepflicht oder wenn der Arbeitnehmer die Krankmeldung öfter verspätet abgibt, kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und anschließend auch kündigen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, während einer Dauer von sechs Wochen Lohn oder Gehalt an den Arbeitnehmer weiterzubezahlen; die Fortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgelts, wobei etwa bezahlte Überstunden von der Regelung ausgenommen sind. Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals, entsteht der Anspruch jeweils neu.
Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit allerdings auf demselben Grundleiden, wie beispielsweise einer chronischen Erkrankung, ist der Anspruch erst wieder gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit seiner letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat – oder wenn zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits ein Jahr seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung vergangen ist.