Eine bittere Pille

Krank oder blau gemacht?

Hat der Arbeitgeber übrigens Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so ist er berechtigt, über die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Zweifel müssen allerdings begründet sein. Dies kann beispielsweise dann gelten, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig montags nicht arbeiten kann. Da liegt dann der Verdacht nahe, dass er das Wochenende künstlich verlängert.
Wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass der Arbeitnehmer „blau macht“, darf der Arbeitgeber zudem einen Detektiv zur Überwachung beauftragen. Ein Anzeichen dafür kann sein, wenn der Erkrankte trotz verschriebener Bettruhe mehrfach nicht zu Hause erreichbar ist. Überführt der Detektiv den Angestellten, kann dieser sogar verpflichtet werden, die Kosten für den Einsatz zu übernehmen.
Aber Achtung: Wird der Mitarbeiter grundlos überwacht, ist dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht; der Geschädigte kann dagegen klagen und Schadensersatz fordern.
Kündigung trotz Krankheit
Ein weit verbreiteter Irrtum ist der Glaube, man könne kranken Mitarbeitern nicht kündigen. Ein Attest vom Arzt schützt keineswegs vor Entlassungen. Unter bestimmten Umständen ist es sogar möglich, einem Arbeitnehmer auch wegen seiner Krankheit zu kündigen. Hier sind zwei Konstellationen denkbar – häufige Kurzerkrankungen und dauernde Krankheit.
Denn ist ein Mitarbeiter oft arbeitsunfähig, so kann dies zu einer unzumutbaren Belastung für den Chef werden; allerdings gibt es keine festgelegte Fehlquote als Grundlage für krankheitsbedingte Kündigungen. Bei lang anhaltender Krankheit kann eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist oder eine nicht absehbare Zeit andauern wird. Grundsätzlich aber gilt: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich.