?Unbedingt selbst denken!?

Hintergrund: Das Insolvenzverfahren

Die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, kann auf zwei Gründen fußen: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Tritt einer dieser Tatbestände ein, muss unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Wochen, beim zuständigen Gericht ein Insolvenzantrag gestellt werden. In der Praxis sind es zumeist Liquiditätsprobleme, die zu diesem Schritt zwingen.
Der Insolvenzantrag bewirkt, dass dem Antragsteller ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur Seite gestellt wird, der zum einen versucht, das operative Geschäft fortzuführen, und zum anderen ermitteln muss, ob überhaupt genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Ist dies der Fall, wird das Verfahren eröffnet. Danach sind folgende drei Szenarien denkbar:
Liquidierung: Der Betrieb wird eingestellt. Alles, was noch vorhanden oder eintreibbar ist, wird versilbert. Die Gläubiger erhalten allenfalls einen kleinen Teil des geschuldeten Geldes.
Übertragene Sanierung: Eine Auffanggesellschaft kauft die Werte des Unternehmens vom Insolvenzverwalter. Interessant dabei: Dies kann der bisherige Inhaber sogar selbst machen, er kann dazu zum Beispiel eine neue GmbH gründen.
Insolvenzplanverfahren: Wenn die Perspektiven gut genug sind, kann das Unternehmen sogar direkt vom bisherigen Inhaber weitergeführt werden, dem dann der Insolvenzverwalter nur zur Seite steht. Zur Reduzierung der Schulden wird dann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der gegenüber dem außergerichtlichen Vergleich den Vorteil hat, dass nicht mehr alle Gläubiger zustimmen müssen, sondern nur noch eine bestimmte Mehrheit. Dies ist manchmal eine gute Möglichkeit, besonders renitente Gläubiger einzubinden. Ist ein solches Vorgehen geplant, empfiehlt es sich außerdem, dies gründlich vorzubereiten und dieses Vorhaben schon bei Antragstellung anzugeben. Denn auch unter den Insolvenzberatern gibt es Spezialisten für Abwicklung oder Sanierung.