Newsletter und E-Mails rechtssicher versenden

5. Tell-a-friend-Features

Der "Trick" hinter der Tell-a-friend-Funktion besteht darin, das Verbot der unzulässigen Werbung zu umgehen, weil der Absender der Empfehlungs-Mail nicht das werbende Unternehmen, sondern der Kunde ist. Diese Handhabung ist indes rechtlich sehr riskant, was vergangene Rechtsprechungen immer wieder bestätigt haben: Für die Werbung per E-Mail trifft das UWG (in § 7 Abs. 2 und 3) weitere besondere Bestimmungen, nämlich das Einwilligungserfordernis des Verbrauchers, das Verbot zur Verschleierung der Identität des Absenders (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG) und Ausnahmen von der Einwilligungserfordernis (§ 7 Abs. 3 UWG).
Es gilt nach den genannten Vorschriften der Grundsatz, dass die Empfänger von Werbung per E-Mail dem Empfang vorher zugestimmt haben müssen. Eine solche Zustimmung wird bei der Versendung von Empfehlungs-Mails regelmäßig nicht vorliegen. Eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis gilt nach § 7 Abs. 3 UWG für den Fall, dass der Empfänger bereits Kunde des Online-Portals ist.
Die Gefahr einer Rechtsverletzung kann verringert werden, wenn die Nutzer zum Beispiel nicht durch Anreize zum Ausspruch von Empfehlungen animiert werden oder nur eine E-Mail-Adresse pro Empfehlung akzeptiert wird. Neben der Empfehlung sollte keine zusätzliche Werbung in den entsprechenden E-Mails enthalten sein und ausdrücklich betont werden, dass der Plattformbetreiber nicht der eigentliche Absender der Empfehlung ist.




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