Rechtliche Fragen 06.04.2020, 10:44 Uhr

Covid-19: Das müssen Hersteller und Händler jetzt beachten

Im Rahmen eines Webinars der TH Academy beantworteten Experten der internationalen Kanzlei Eversheds Sutherland die wichtigsten Rechtsfragen, mit denen sich Hersteller und Händler aufgrund der Corona-Krise aktuell beschäftigen.
(Quelle: Shutterstock/Sasa Kadrijevic)
Das Corona-Virus ist nicht nur ein Angriff auf die Gesundheit der Bevölkerung, sondern die Pandemie wirft auch für Unternehmen und Händler viele Fragen auf: Weitreichende Beeinträchtigungen der Lieferkette, drohende Betriebsunterbrechungen, Leistungspflichten in Vertragsbeziehungen, die Pflichten als Arbeitgeber und viele weitere Aspekte haben große Auswirkungen auf Unternehmen und stellen diese vor erhebliche rechtliche Herausforderungen.
Im Online-Seminar „Covid-19: Auswirkungen auf Hersteller/Handel und Handlungsempfehlungen“ der TH Academy gaben drei Rechtsanwälte der internationalen Kanzlei Eversheds Sutherland aktuelle Informationen zu den wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das aktuelle Thema. Sie sollen der Unterstützung bei der Bewältigung der Krise und der Eindämmung der Risikolage dienen. Steffen Morawietz sprach über den Themenbereich Handel und Unternehmen, Manuela Rauch beleuchtete die Arbeitgeber-Perspektive, Wissenswertes rund um den Datenschutz wurde von Nils Müller vorgetragen.

1. Was müssen Händler und Unternehmen derzeit bei Verträgen beachten?


Steffen Morawietz ist als Rechtsanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz & Commercial bei Eversheds Sutherland in München tätig.
Quelle: Eversheds Sutherland
Die Corona-Krise hat erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. „Für uns Juristen bedeutet Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben eigentlich immer, dass es Störungen in Vertragsverhältnissen gibt. Das heißt, es kommt zu Produktionsausfällen und dadurch zu Lieferschwierigkeiten. Davon betroffen sind Hersteller und Weiterverarbeiter, aber auch Händler“, so Steffen Morawietz. Dies führt bei Nicht- oder Spätleistungen zu Vertragsverletzungen. Das englische Recht verwendet oft den Begriff des „Force Majeure“, also die höhere Gewalt, wenn eine Vertragspartei ohne ihr Verschulden an der Vertragserfüllung durch ein äußeres schadensverursachendes Ereignis gehindert wird. Der Begriff ist dem deutschen Recht jedoch in dieser Form fremd. Was gilt also bei Lieferschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie? In Deutschland unterliegen solche Fälle den Regeln der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) Dieser Paragraph sieht vor, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
 
Es gibt mehrere Fälle der Unmöglichkeit: Die tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner beispielsweise seine Ware nicht liefern kann, da er selbst keine Lieferungen zur Produktion erhält. Die rechtliche Unmöglichkeit bezieht sich darauf, dass jemand seine Leistung aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Ein Beispiel hierfür ist der jetzige Fall, dass der Staat Urlaubsreisen verbietet, und ein Tourismusanbieter seine Reise aus diesen Gründen nicht durchführen kann. Der grob unverhältnismäßige Aufwand betrifft den Fall, dass der Schuldner tatsächlich in der Lage ist, zu leisten, aber der Aufwand zum Beispiel wegen der Corona-Krise grob unverhältnismäßig ist zum Interesse des Gläubigers an der Leistung. Die vorübergehende Unmöglichkeit könnte sich darauf beziehen, dass man nicht genau weiß, wie lange eine Situation andauert, wie es beispielsweise gerade mit der Corona-Krise der Fall ist.  Diese drei Fälle der Unmöglichkeit treten aktuell häufig auf.
 
Was sind die Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung beziehungsweise der Berufung auf Unverhältnismäßigkeit? Grundsätzlich ist auf die konkrete Vertragsvereinbarung abzustellen, die für den Fall von Leistungshindernissen vereinbart wurde. Generell gilt im deutschen Recht bei endgültiger Unmöglichkeit bzw. bei der Berufung auf Unverhältnismäßigkeit, dass der Käufer automatisch von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Im Falle der vorübergehenden Unmöglichkeit kommt es zu einer temporären Suspendierung der gegenseitigen Ansprüche.
 
Nach § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nachträglich so schwerwiegend verändert haben und einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das heißt, Parteien hätten einen Vertrag unter den jetzigen Umständen (Folgen der Corona-Pandemie) so nicht geschlossen. Ist die Anpassung des Vertrags nicht möglich oder zumutbar, so kann die benachteiligte Partei auch vom Vertrag zurücktreten. Eine Vertragsanpassung kommt insbesondere bei behördlichen Auflagen in Betracht, die zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses führen. 
 
Eine Pflicht zum Schadenersatzanspruch tritt nur ein, wenn die Pflichtverletzung von der jeweiligen Vertragspartei zu vertreten ist. Wenn für die Nichterfüllung der Vertragspflichten ausschließlich Umstände ausschlaggebend sind, die auf dem Corona-Virus beruhen, so liegt ein Fall höherer Gewalt und gerade kein Vertretenmüssen vor. Es gibt also keinen Schadenersatz. Jedoch besteht die Notwendigkeit einer umfassenden Dokumentation, weil man sich sonst dem Vorwurf aussetzt, notwendige Schritte zur Sicherung der Leistungsfähigkeit versäumt zu haben.
 
Was müssen also Unternehmen beachten, die aufgrund von eingeschränkten Lieferkapazitäten nicht mehr alle ihre Kunden beliefern können? Neben zivilrechtlichen Auswirkungen können Lieferengpässe auch kartellrechtliche Konsequenzen haben. Bei Lieferknappheit gibt es bestimmte Regeln, nach denen marktbeherrschende Unternehmen die vorhandenen Waren nach einem bestimmten Schlüssel verteilen müssen. In einer Krisensituation sollen solche großen Unternehmen nicht bestimmte Abnehmer begünstigen beziehungsweise andere benachteiligen.
 
Störung der Geschäftsgrundlage
 
Bisher wurde viel über die Fälle gesprochen, in denen der Schuldner sich von einer Leistungspflicht lösen will. Es gibt jedoch auch den Fall, dass ein Gläubiger kein Interesse mehr daran hat, dass eine Leistung erbracht wird. Ein Beispiel hierfür wäre, dass Einzelhändler bereits vor der Corona-Krise Bestellungen getätigt haben, diese jetzt jedoch stornieren wollen, weil sie ihre Geschäfte schließen mussten und die Waren nicht mehr absetzen können. In diesem Fall gibt es jedoch rechtlich fast nie die Möglichkeit, solche Bestellungen zu stornieren. Das Gesetz kennt jedoch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wenn sich wesentliche Punkte eines Vertrags ändern. So kann man einen Vertrag anpassen oder auch von ihm zurücktreten. Für eine Anpassung des Vertrags gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen:
  •  Die Umstände des Vertrages müssen sich wesentlich unvorhergesehen geändert haben.
  • Die Parteien hätten den Vertrag unter den jetzigen Umständen so nicht geschlossen.
  • Der relevante Umstand (wie Folgen der Corona-Krise) darf dabei nicht bereits Vertragsinhalt geworden sein.
  • Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann der sich darauf berufenden Partei nicht zugemutet werden.  
Die eigenen Bestellungen fallen also in den Risikobereich eines Händlers, für die er selbst verantwortlich ist. Ein Rücktritt vom Vertrag aus Interesse des Gläubigers wird es in aller Regel also nicht geben. „Das heißt jedoch nicht, dass es nicht möglich wäre, sich in irgendeiner Form zu einigen. Denn die Vertragspartner, die sich im Augenblick vielleicht wegen der Corona-Krise miteinander streiten, wollen ja in ein paar Monaten wieder genauso erfolgreich miteinander zusammenarbeiten, wie es vorher getan haben. Aber das Gesetz liefert hier relativ starre Regelungen“, so Morawietz.
 
Gibt es Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand?
 
Laut Morawietz ist es so gut wie nie der Fall, dass es Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bei angeordneten Betriebsschließungen gibt. Im Verwaltungsrecht gibt es nur die Möglichkeit, dass eine Entschädigung vom Staat gefordert werden, wenn das Handeln des Staats rechtswidrig ist. Aber alle Maßnahmen, die derzeit vom Staat angeordnet werden, sind voraussichtlich nicht rechtswidrig. Es gibt lediglich ein paar Ausnahmen, wie zum Beispiel das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese gelten, wenn zum Beispiel vom Corona-Virus infizierte Tiere geschlachtet werden müssen. Ein zweiter Fall wäre, wenn aufgrund einzelner Maßnahmen ganze Unternehmen konkret unter Quarantäne gestellt werden, die dann nicht mehr arbeiten können und es zu Verdienstausfällen kommt. Die derzeitigen Schließungen von Betrieben und Restaurants fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz.

2. Arbeitsrecht Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

 
Dr. Manuela Rauch ist Partnerin im Fachbereich Internationales Arbeitsrecht bei Eversheds Sutherland in München und seit 2011 Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Quelle: Eversheds Sutherland
„Der Arbeitgeber ist als Träger des unternehmerischen Betriebsrisikos im Falle von Arbeitsausfällen aufgrund des Corona-Virus grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet. Ausnahmen gibt es hier nur, wenn ein Mitarbeiter für mehr als sechs Wochen erkrankt, wenn eine behördliche Anordnung von Quarantäne vorliegt oder Kurzarbeit angeordnet wird“, erklärt Rechtsanwältin Manuela Rauch, Expertin für Arbeitsrecht bei Eversheds Sutherland.
 
Vergütungsansprüche bei Schließung von Kindergärten, Krippen etc. liegen vor, wenn eine Vergütungspflicht nach §616 BGB besteht: Es gibt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum, der üblicherweise benötigt wird, um eine Ersatzbetreuung zu organisieren (bis fünf Tage). Es können jedoch auch anderweitige Regelungen im Tarif-oder Arbeitsvertrag vorliegen. Eine längere Schließung ohne Ersatzbetreuung kann zum Entfall des Vergütungsanspruchs wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung kommen. Ist ein Kind krank, erhält der Mitarbeiter Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung für zehn Arbeitstage pro Kind und Jahr, bei Alleinerziehenden 20 Tage im Jahr (maximal 25 bis 50 Tage bei mehreren Kindern).
Flexibiliät von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gefragt
Zur Vermeidung von Härten können folgende Maßnahmen genutzt werden. Zum einen könnte ein Arbeitnehmer noch ein vorhandenes Arbeitszeitguthaben abbauen. Zum anderen könnten noch Urlaubsansprüche abgegolten oder vorübergehend Homeoffice angeordnet werden. Es besteht auch die Möglichkeit von Nacharbeit mit Ausfallzeiten für 20 Tage im Jahr. „Als Arbeitgeber sollte man aktuell möglichst flexibel sein“, rät Rauch. Sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite sei nun ein gegenseitiges Entgegenkommen wichtig.
 
Ausgleichszahlungen vom Staat
 
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es bei Covid-19 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen vom Staat gemäß §56 Abs. 1 IfSG. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 des IfSG ist und dadurch ein Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Arbeitnehmer erhält dann eine Entschädigung in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die sechs Wochen der Quarantäne; ab der siebten Woche erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, dieser kann sich die Aufwendung aber vom zuständigen Gesundheitsamt ersetzen lassen.  
 
Freistellung von Mitarbeitern
 
Wenn Arbeitgeber Angst haben, dass ein Mitarbeiter ansteckend sein könnte, weil er zum Beispiel in Südtirol im Urlaub war, kann er ihn von der Arbeit freistellen. Aber er muss entsprechend vergütet werden. Ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers steht dem nicht entgegen, denn Arbeitgeber können den Arbeitnehmer aufgrund des vorliegenden sachlichen Grundes freistellen.
 
Darf ein Arbeitgeber Urlaub oder Überstunden-Abbau anordnen?
 
Eine einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich (§7 Abs. 1 BurlG), weil der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht hat. Es gibt jedoch gegebenenfalls wie im jetzigen Fall bei Covid-19 die Möglichkeit, Urlaub als dringenden betrieblichen Belang anzuordnen. Dringende betriebliche Belange liegen vor, wenn es zu einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, zum Beispiel der Sicherheit im Betrieb, kommt. Eine Urlaubssperre ist individuell vertretbar. Auch eine Anordnung zum Abbau von Überstunden ist zulässig.
 
Darf Homeoffice angeordnet werden?
 
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber kein Homeoffice anordnen. Allerdings besteht wie im aktuellen Fall eine Schadenabwendungspflicht des Arbeitnehmers, diese vorübergehende Anweisung anzuerkennen, denn die Maßnahmen dienen zur Vermeidung weiterer Ansteckungen mit dem Virus und damit auch zu seiner eigenen Gesundheit. Wenn ein Arbeitnehmer nicht von zu Hause arbeiten kann, weil zum Beispiel das technische Equipment oder die Räumlichkeiten dafür nicht vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, dass man den Mitarbeiter unter Entgeltfortzahlung einseitig bezahlt freistellen kann.
 
Erhalt von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeit
 
Jedes Unternehmen, das durch die aktuelle Corona-Krise einen Auftragsrückgang hat, wird sich fragen, ob Kurzarbeit möglich ist. Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit sowie entsprechend des Entgelts in einem Betrieb bei erheblichem Arbeitsausfall. Es kann entweder alle oder nur einen Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs betreffen. Diese Maßnahme gilt vor allem der Erhaltung der Arbeitsplätze trotz der kritischen Situation. Ein Antrag für Kurzarbeitergeld ist hierbei jedoch nicht zwingend.
 
Voraussetzungen konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den §§95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen.
  • Dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen (beispielsweise durch eine schlechte Auftragslage oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (wie zum Beispiel Hochwasser oder Anordnung der Schließung des Betriebs)
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein
 
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 
Grundsätzlich haben alle ungekündigten Mitarbeiter, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Sonderfälle stellen Azubis dar, da der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, sie sollen so lange wie möglich im Betrieb beschäftigt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergelds liegt bei 60 Prozent (wenn kein Kind im Haushalt lebt) beziehungsweise bei 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bis zur Beitragsermessungsgrenze. Wer während der Kurzarbeit krank wird, bekommt das Gehalt in Höhe des Kurzarbeitergelds. War jemand schon vorher krank, gibt es kein Kurzarbeitergeld. Das Gehalt kann dann reduziert werden und die Differenz wird von der Krankenkasse gezahlt.
 
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf vom 13.März 2020 sind die Anforderungen an Kurzarbeitergeld deutlich reduziert worden. Daher gilt rückwirkend zum 1. März 2020 dass mehr als 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von Kurzarbeit betroffen sind und einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts haben. Dabei müssen sie keine negative Arbeitszeitsalden aufbauen. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung Urlaubssperre ist je nach Einzelfall vertretbar.
 
Im Antrag muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit einen Nachweis erbringen, dass durch die Auswirkungen des Corona-Virus Lieferengpässe, Produktionsausfälle etc. verursacht worden sind (dies ist ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Dann kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit das Formular ausgefüllt werden. Der Beginn der Kurzarbeit kann auch schon vor der Entscheidung der Agentur für Arbeit beginnen.

 3. Fragen rund um den Datenschutz


Nils Müller ist Rechtsanwalt, Bankkaufmann, und Fachanwalt für Informationstechnologie. Er arbeitet als Principal Associate im Fachbereich Commercial bei Eversheds Sutherland in München.
Quelle: Eversheds Sutherland
„Arbeitgeber möchten natürlich in der aktuellen Lage auch hinsichtlich der DSGVO nichts falsch machen. Es gibt aber keine konkrete Regelung für den aktuellen Fall der Corona-Krise, wie man mit personenbezogenen Daten umgeht“ erklärt Nils Müller, Experte für IT- und Datenschutz bei Eversheds Sutherland. Seine Tipps für folgende Themenbereiche: 
Fiebermessen
Maßnahmen wie Fiebermessen sind nicht zulässig, auch keine anderen medizinischen Checks. Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen sind zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers notwendig und müssen verhältnismäßig sein. Das Abfragen von Mitarbeitern und Besuchern ist jedoch zulässig, beispielsweise, ob sie in einem Risikogebiet waren. Auch die Nennung der Namen eines betroffenen Mitarbeiters gegenüber Kollegen ist zulässig. „Man sollte es jedoch nur der betreffenden Abteilung sagen und nicht ans schwarze Brett hängen“, führt Müller weiter aus.
 
Abfrage von privaten Handynummern
Eine Abfrage privater Handy-Nummern ist aus Müllers Sicht möglich. Man darf Mitarbeiter auch über private Handys informieren. 
 
Homeoffice
Im Homeoffice sollten Mitarbeiter zu den sensiblen personenbezogenen Daten Zugang nur mit PIN und hardwarebasiertem Vertrauensanker (Zwei-Faktor-Authentifizierung) haben. Die Verbindung sollte ausschließlich über ein sogenanntes Virtual Private Network (VPN) erfolgen. USB-Zugänge und anderen Anschlüsse sollten gesperrt sein. Es sollte keine Anbindung von Druckern geben. Es darf keine private Nutzung der beruflich zur Verfügung gestellten IT-Ausstattung geben. Datenträger sind stets nur verschlüsselt und Papierunterlagen nur in verschlossenen Behältnissen zu transportieren (kein Hausmüll!)
 
Können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um Mitarbeiter im Homeoffice überwachen zu können? „Diese Regelungen sind nicht lockerer geworden, nur weil eine Sondersituation vorliegt. Dazu muss es eine Betriebsvereinbarung geben“, so Müller. Darüber hinaus rät der Experte dringend davon ab, Whatsapp als Kommunikationsmittel im Homeoffice zu verwenden. „Die Datenschutzbehörden sehen eine Anwendung von Whatsapp als absolut kritisch. Es gibt hier Warnhinweise und es wird nicht gerne gesehen“, führt der Experte weiter aus. Wichtig sei auch im Homeoffice die Sensibilisierung der Mitarbeiter für die Cyber Security. Bei sämtlichen Datenpannen sei hier die Zahl 72 von größter Bedeutung: Die Deadline bei Datenpannen liegt bei 72 Stunden. In dieser Zeit müssen Unternehmen Probleme an die Datenschutzbehörde weitergeben.
Weitere rechtliche Empfehlungen zur Corona-Krise finden Sie auf der folgenden Website der Kanzlei Eversheds Sutherland: 




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