Auktionen 25.09.2015, 12:00 Uhr

eBay: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch?

Ist ein eBay-Verkäufer dazu verpflichtet, im Falle eines Abbruchs bei einer eBay-Auktion an den Meistbietenden Schadensersatz zu zahlen? Damit hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Gerichtshammer
(Quelle: Thorben Wengert - Fotolia.com)
Muss ein eBay-Verkäufer beim Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen? Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof befasst und entschieden (Urteil vom 23. September 2015, Az. VIII ZR 284/14), unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Was war der Anlass dieser Auseinandersetzung? Der Beklagte hatte auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1,00 Euro angeboten. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay war geregelt, dass Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, Gebote nur dann streichen und das Angebot zurückziehen dürfen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese vorzeitig unter Streichung aller Angebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat - 112,00 Euro der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000,00 Euro weiterverkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112,00 Euro (3.888,00 Euro).
Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin entschied, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen, noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Abbruch der Auktion gerechtfertigt?

Diese Argumentation folgte der BGH nicht. Er hob das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Nach Auffassung der Richter des VIII. Zivilsenats sei das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt stehe, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das komme - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Derartige Gründe habe das Landgericht aber nicht festgestellt. Allein die angenommene Unseriosität des Klägers rechtfertige den Abbruch der Auktion nicht, zumal er sich gegen eine befürchtete Nichtzahlung des Kaufpreises durch Vereinbarungen wie Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware absichern könne. Anders als das Landgericht hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein müsse. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.
Unser Tipp:
Das Urteil des BGH lässt deutlich erkennen, dass eine Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion möglich ist. Wer als Anbieter nicht riskieren will, sich schadensersatzpflichtig zu machen, sollte vor einem vorzeitigen Abbruch seiner Auktion sorgfältig prüfen, ob ausreichend gewichtige und kausale Gründe für einen Abbruch bestehen.

Von Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart

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eBay feiert seinen 20. Geburtstag. Was einst als kleine Online-Versteigerungsplattform begann, ist heute ein riesiger Konzern mit Aktivitäten in mehr als 30 Ländern.





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