Auktionen 25.09.2015, 12:00 Uhr

eBay: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch?

Ist ein eBay-Verkäufer dazu verpflichtet, im Falle eines Abbruchs bei einer eBay-Auktion an den Meistbietenden Schadensersatz zu zahlen? Damit hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Gerichtshammer
(Quelle: Thorben Wengert - Fotolia.com)
Muss ein eBay-Verkäufer beim Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen? Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof befasst und entschieden (Urteil vom 23. September 2015, Az. VIII ZR 284/14), unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Was war der Anlass dieser Auseinandersetzung? Der Beklagte hatte auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1,00 Euro angeboten. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay war geregelt, dass Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, Gebote nur dann streichen und das Angebot zurückziehen dürfen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese vorzeitig unter Streichung aller Angebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat - 112,00 Euro der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000,00 Euro weiterverkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112,00 Euro (3.888,00 Euro).
Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin entschied, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen, noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.




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