Das ändert sich durch die TKG-Novelle

Informationspflicht zu neuen Tarifen

Viele Kunden verbleiben oft für lange Zeit in ihren alten Tarifen, obwohl es bereits längst günstigere Angebote von ihrem Anbieter gibt. Die TKG-Novelle sieht nun vor, dass Telekom, Vodafone & Co. nun einmal im Jahr über optimierte Tarife informieren muss.

Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringen Bandbreiten

Ebenfalls neu sind die Sanktionierungsmöglichkeiten, die den Verbrauchern im Falle von zu geringen Bandbreiten vom Gesetzgeber fortan in die Hand gegeben werden. Denn ist der Internet-Anschluss dauerhaft deutlich zu langsam, dann sieht das Gesetz nun Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor.
Allerdings müssen Nutzer die Einschränkungen selbst nachweisen, was über ein Tool der Bundesnetzagentur zur Breitbandmessung funktioniert. Ebenfalls neu: Wenn man den Wohnort wechselt, und der bisherige Anbieter seine Leistung dort nicht anbietet, kann der Vertrag mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden.

Entschädigungen bei Störungen des Anschlusses

Ist der Anschluss komplett gestört, können Verbraucher ab einem bestimmten Zeitraum eine Entschädigung verlangen. Die beträgt für den 3. und 4. Tag ab Störungsmeldung 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro. Ab dem. 5. Tag steigt die Summe auf 20 Prozent, aber mindestens 10 Euro. Versäumt der Anbieter darüber hinaus Kundendienst- oder Installationstermine, gibt es ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Monatsentgelts (mindestens 10 Euro).
Mit dem Inkrafttreten der TKG-Novelle wird schließlich auch erstmalig ein Gesetz verankert, das den Bürgern einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet garantiert. Bislang hat dieses allerdings noch keinerlei Aussagekraft, da der Gesetzgeber noch nicht die Mindestbandbreite für ein schnelles Internet definiert hat. Diese muss erst noch festgelegt werden.




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