Weiterempfehlungsfunktion 02.02.2016, 14:55 Uhr

Amazon und eBay: Händler handeln wettbewerbswidrig

Händler auf Verkaufsplattformen haften für belästigende Werbung, auch wenn sie diese selbst nicht verschickt haben. Zwei Urteile untersagen damit die Weiterempfehlungsfunktionen der Marktplätze.
(Quelle: Shutterstock.com/AVN Photo Lab)
Sieht ein User auf eBay oder Amazon ein Produkt, das er jemandem empfehlen möchte, klickt er einfach auf das kleine Briefumschlag-Symbol unter dem Angebot. Der andere Nutzer erhält dann eine Nachricht mit dem Angebot. Die Mails, teilweise vom Marktplatz vorformuliert, sind Werbung. Werbung, in die der Empfänger nicht eingewilligt hat. Und damit handelt es sich um unlautere Werbung, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das bestätigen nun zwei rechtskräftig gewordene Urteile des LG Hamburg und des OLG Hamm.
Weiterempfehlungsfunktion
So kann man bei Amazon ein Produkt weiterempfehlen
Quelle: Amazon.de/Screenshot
In Hamburg hatte der Handy-Onlineshop 7mobile.de gegen einen Wettbewerber geklagt, der seine Produkte auf eBay verkauft. Das OLG Hamm musste über Web-Shops, die Sonnenschirme anbieten, bezüglich der Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon entscheiden.
"Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt hat", so das LG Hamburg.

Der Händler haftet

Bei dieser Mail handelt es sich um Werbung, da sie das Angebot des Händlers mit Produktnamen abbildet und auf dessen Produktangebotsseite verlinkt. Wird die Weiterempfehlungsfunktion angeboten, haftet der Händler. Und dabei bleibt es ohne Bedeutung, dass er sie nicht selbst zur Verfügung stellt. Einzig die Nutzung einer Plattform, die die Funktion anbietet, entspricht unzumutbarer belästigender Werbung im Sinne des §7 UWG.
Auch die Tatsache, dass nicht der Händler selbst, sondern der User die Mail versendet, ist ohne Belang. Der Händler, der auf diesen Plattformen verkauft, macht sich "damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen" und muss sich diese zurechnen lassen, so das OLG Hamm in der Begründung. Der Händler muss seine Seite auf dem Marktplatz eigenständig auf eventuelle Wettbewerbsverstöße prüfen und gegebenenfalls eine Änderung beim Betreiber erwirken.




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