BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Telemediengesetz genügt den Anforderungen des Unionsrechts

Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe hatten zum ersten Mal mit dem neuen Telemediengesetz zu tun. Nach umfassender Prüfung geben sie der Neuregelung ihren Segen. Wegen der vorgesehenen Sperren genüge das Gesetz den Anforderungen des Unionsrechts, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Gesetzgeber hatte dabei allerdings eher an die Sperrung einzelner Internetseiten gedacht. Nach dem BGH-Urteil können WLAN-Betreiber auch verpflichtet werden, sämtliche Nutzer zu registrieren oder ihr Netzwerk mit einem Passwort zu sichern.
Die Richter präzisieren außerdem, dass solche Sperren nicht nur für WLANs, sondern für sämtliche Internetzugänge verhängt werden können. Der Kläger war auch Mitbetreiber des Anonym-Netzwerks Tor, wo Nutzer dank einer speziellen Verschlüsselungstechnik unerkannt surfen.
Seinen Fall verweist der Senat zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort ist nun zu klären, welche Art von Sperre hier zumutbar und verhältnismäßig wäre. Auf den Abmahnkosten bleibt der Mann sitzen. In diesem Punkt gilt noch die alte Rechtslage von 2013.




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