Grundsatzurteil 26.07.2018, 10:55 Uhr

BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gesetzliche Neuregelung aus dem Jahr 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigt. Anbieter offener WLAN-Netze können nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.
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Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, müssen künftig nicht mehr dafür geradestehen, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads von Musik, Filmen oder Spielen missbraucht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Donnerstag die 2017 in Kraft getretene Abschaffung der sogenannten Störerhaftung in den wesentlichen Punkten. WLAN-Betreiber können laut neuem Gesetz nur noch zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden. Das kann nach Auslegung des BGH allerdings auch bedeuten, dass der Zugang mit einem Passwort verschlüsselt und im äußersten Fall sogar ganz gesperrt werden muss. (Az. I ZR 64/17)
In dem Fall ging es um einen Mann, der privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Er war abgemahnt und auf Unterlassung verklagt worden, weil ein unbekannter Nutzer seiner Netzwerke 2013 verbotenerweise ein Computerspiel in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatte. Das Urteil geht darüber aber weit hinaus. Es betrifft alle frei zugänglichen WLANs, wie sie zum Beispiel an Flughäfen, in Hotels oder Cafés angeboten werden.
Für die Betreiber war das lange Zeit eine riskante Sache. Bei Urheberrechtsverletzungen im Netz können die geschädigten Firmen selten den Täter ausfindig machen. Über die IP-Adresse lässt sich aber leicht der Anschlussinhaber ermitteln - und bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete dieser grundsätzlich als "Störer", weil er sein Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch gesichert hatte.
Die Ausbreitung von öffentlichem WLAN in Deutschland kam auch deshalb nur schleppend voran. Die Abschaffung der Störerhaftung sollte sicherstellen, dass sich Betreiber künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Unklar war aber, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist. Dieses sieht vor, dass auch die Urheberrechte ausreichend geschützt sein müssen.




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