Wenn Baustellen-Alarm im Shop zum Problem wird

Wenig Spielraum für Schadenersatz

Im Falle der Sanierung der Fußgängerzone gilt zum Beispiel, dass die Stadt damit das Straßenbild verbessert und modernisiert – und daher die Baumaßnahmen auch dem ansässigen Handel zugutekommen. Auch wenn während der Bauzeit Kunden nur unter erschwerten Bedingungen das Ladenlokal erreichen können oder Parkplätze wegfallen, kann deshalb keine Entschädigung für Umsatzrückgänge gefordert werden. Eine Chance auf einen Ausgleich ergibt sich nur dann, wenn die Kommune es unterlassen hat, den Hausbesitzer rechtzeitig über die anstehenden Bauarbeiten zu informieren.
Dann kann dieser die Kommune auf Schadenersatz verklagen. Kommt die Stadt ihrer Informationspflicht aber nach, so muss der Immobilienbesitzer die Bauarbeiten hinnehmen. Und: Baumaßnahmen, die nur kurze Zeit in Anspruch nehmen, müssen nicht angemeldet werden. Eine – wenn auch geringe – Chance auf Entschädigung haben Unternehmer bei Baumaßnahmen, die sich länger hinziehen als ursprünglich angekündigt. Hat die Kommune beispielsweise im Vorfeld drei Monate für die Sanierung der Fußgängerzone veranschlagt und dauern die Baumaßnahmen dann deutlich länger, so können Immobilienbesitzer ­klagen.
Ist der Shop-Betreiber wiederum nicht Eigentümer der Immobilie, sondern Mieter, so ergibt sich wieder ein anderes Bild.




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