Bundesnetzagentur setzt Regeln zur Preisminderung für Mobilfunknutzer
Im Gegensatz zum Festnetz gab es für Mobilfunkkunden trotz des Telekommunikationsgesetzes bisher keine offizielle Möglichkeit, zu testen, ob ihr Netzbetreiber die versprochene Download-Geschwindigkeit auch bei ihnen abliefert. Damit sie im Fall von stark nach unten abweichenden Leistungen Geld zurückbekommen oder ihren Vertrag kündigen können, hat die Bundesnetzagentur jetzt eine Allgemeinverfügung zu den Minderleistungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge sowie eine Handreichung mit konkreten Vorgaben zum Nachweis veröffentlicht.
Diese Regelungen sollen am 20. April in Kraft treten, dann soll auch die kostenlose App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ für Android und iOS zur Messung der Netzqualität zur Verfügung stehen. Damit sollen Endkunden an fünf Kalendertagen jeweils sechs Messungen im Freien vornehmen. Eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt vor, wenn an mindestens drei der fünf Messtage die vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit – verringert um bestimmte Abschläge – nicht erreicht wird. Sollten die notwendigen Nachweise bereits nach drei Messtagen vorliegen, endet die Messkampagne vorzeitig. So sollen Verbraucher entlastet werden, wenn das Resultat der Messkampagne frühzeitig feststeht. Wie sie ihren nachgewiesenen Anspruch auf Minderung dann allerdings konkret bei ihrem Netzbetreiber erfolgreich geltend machen können, liegt an ihnen.
Die jeweiligen Abschläge beim Tempo hat die Bundesnetzagentur regional differenziert festgelegt. Sie hat das Bundesgebiet dafür in Rasterzellen mit einer Größe von 300 mal 300 Metern unterteilt. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt ein Abschlag von 75 Prozent, sodass mindestens 25 Prozent der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden müssen. In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte sind es 15 Prozent (Abschlag 85 Prozent) und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte 10 Prozent (Abschlag 90 Prozent). Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert MBit/s ergäben sich auch bei diesen Abschlägen für die meisten Verbraucher laut der Behörde noch hohe Datenübertragungsraten. Verbraucherschützer haben diese Anforderungen allerdings bereits als zu gering kritisiert.
Der Grund für den regionalen Ansatz ist, dass die Leistung im Mobilfunk nicht an einem festen Standort erbracht wird und daher die regionale Leistungsfähigkeit der Netze zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass sich mehrere Nutzer die vor Ort verfügbare Leistung teilen. Beides mache den verbindlichen Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk deutlich komplexer als im Festnetz.
„Unsere Regelungen konkretisieren eine Minderleistung im Mobilfunk. Mit unserem Messtool können Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen und nachweisen, ob die Qualität ihres Mobilfunk-Internetzugangs erheblich von dem abweicht, was im Vertrag als Maximalleistung vereinbart worden ist. So können sie Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte gegenüber ihrem Anbieter geltend machen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung und die Handreichung, weitere Informationen sowie die vergangenen Konsultationsverfahren und die in diesen eingegangenen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur hier veröffentlicht.